OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.11.2020
11 W 4194/19
Normen:
EGBGB Art. 13;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 493
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 88/18

Eintragung in ein GeburtenregisterZwischen den Eltern eines Kindes bestehende EheGrundsatz der Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 11 W 4194/19

DRsp Nr. 2021/301

Eintragung in ein Geburtenregister Zwischen den Eltern eines Kindes bestehende Ehe Grundsatz der Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union

Die Frage, ob zwischen den Eltern eines Kindes eine Ehe besteht, ist namens- und abstammungsrechtlich grundsätzlich nach dem sich aus Art. 13 EGBGB ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden, also selbstständig anzuknüpfen. Der Grundsatz der Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union kann namensrechtlich aber zur Notwendigkeit der abhängigen Anknüpfung der Vorfrage der Eheschließung der Eltern eines Betroffenen führen. Dem innerstaatlichen Entscheidungseinklang ist kein genereller Vorrang einzuräumen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Stadt Nürnberg - Standesamtsaufsicht - wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.09.2019, Az. UR III 88/18, abgeändert:

Auf Antrag des Betroffenen ist das Geburtenregister Nr. .../... des Standesamts Nürnberg hinsichtlich des Geburtsnamens des Betroffenen, geb. am ...., zu ändern:

Dem Geburtenbuch/-registereintrag ist folgender Vermerk beizuschreiben:

"Der Geburtsname des Kindes lautet: "Papadopoulos." (Name geändert)

Der weitergehende Antrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.

2.

Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. 4.