EuGH - Urteil vom 27.06.2006
Rs C-540/03
Normen:
Richtlinie 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1 letzter Unterabs., Abs. 6 Art. 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1035
EuZW 2006, 566
FamRZ 2006, 1177
JZ 2007, 39
NJW 2006, 3266
NVwZ 2006, 1033
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 2006, 366

Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes - Sachgebiete: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

EuGH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-540/03

DRsp Nr. 2006/22701

Einwanderungspolitik - Recht minderjähriger Kinder von Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Schutz der Grundrechte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wohls des minderjährigen Kindes - Sachgebiete: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Normenkette:

Richtlinie 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1 letzter Unterabs., Abs. 6 Art. 8 ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit seiner Klageschrift beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Artikels 4 Absätze 1 letzter Unterabsatz und 6 sowie des Artikels 8 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12, im Folgenden: Richtlinie).

2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Mai 2004 sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.

Die Richtlinie

3 Die auf den EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a gestützte Richtlinie legt die Bedingungen fest für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

4 Ihre zweite Begründungserwägung lautet: