BayObLG - Beschluß vom 01.12.1999
3Z BR 304/99
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 80, 81/99
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 134/95

Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 304/99

DRsp Nr. 2000/1889

Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

»1. Der Betreute ist zur Anfechtung der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts berechtigt.2. Ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Ob er in einem solchen Fall erforderlich ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters.«

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1908d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seit Oktober 1995 ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis zuletzt die Vermögenssorge, die Sorge für die Gesundheit einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung sowie die Regelung des Umgangs des Betroffenen mit seiner nichtehelichen Tochter umfaßte. Ferner war seit Februar 1996 für den Bereich der Vermögensverwaltung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Mit Beschluß vom 9.4.1999 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung, übertrug dem Betreuer zusätzlich die Regelung der Wohnungsangelegenheiten, die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und hob den Einwilligungsvorbehalt auf.

Die gegen diese Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.8.1999 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde.

II.