OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.12.1999
2 UF 197/99
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 383

Elterliche Sorge; Abänderung; Prüfungsmaßstab

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 2 UF 197/99

DRsp Nr. 2000/9280

Elterliche Sorge; Abänderung; Prüfungsmaßstab

»Der Prüfungsmaßstab ist bei der Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB streng: Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern die mit der Änderung verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen. Geänderte Gesetze - hier die Neuregelung des Bereichs der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - rechtfertigen für sich allein keine Abänderung.«

Normenkette:

BGB § 1696 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern der am 24.3.1987 geborenen Kinder und Anläßlich der Ehescheidung wurde die elterliche Sorge durch das Urteile des Amtsgerichts - Familiengericht vom 14.11.1994 (2 F 145/93) auf die Kindeseltern gemeinsam übertragen. Durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26.8.1997 (2 F 88/97) wurde die elterliche Sorge in Abänderung des Scheidungsurteils auf Antrag der Kindesmutter auf diese allein übertragen.

Die beiden Kinder leben bei der Mutter, die teilweise erwerbstätig ist. Den Vater können die Kinder nach Bedarf besuchen.