I.
Die Parteien sind die Eltern der am 24.3.1987 geborenen Kinder und Anläßlich der Ehescheidung wurde die elterliche Sorge durch das Urteile des Amtsgerichts - Familiengericht vom 14.11.1994 (2 F 145/93) auf die Kindeseltern gemeinsam übertragen. Durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26.8.1997 (2 F 88/97) wurde die elterliche Sorge in Abänderung des Scheidungsurteils auf Antrag der Kindesmutter auf diese allein übertragen.
Die beiden Kinder leben bei der Mutter, die teilweise erwerbstätig ist. Den Vater können die Kinder nach Bedarf besuchen.
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