OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.12.1998
10 UF 3913/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 525
DRsp I(167)440g
EzFamR aktuell 1999, 158
FamRZ 1999, 740
MDR 1999, 426
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1337/97

Entfallen der Beschränkung bei Entscheidung über elterliche Sorge in der Beschwerdeinstanz

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 10 UF 3913/98

DRsp Nr. 1999/4138

Entfallen der Beschränkung bei Entscheidung über elterliche Sorge in der Beschwerdeinstanz

»Ist in einer nach dem 01.07.1998 getroffenen Entscheidung die elterliche Sorge ohne weitere Begründung nur für die Zeit der Trennung geregelt, ist das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht gehindert, diese Beschränkung entfallen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

I. Aus der am 04.10.1994 in ... geschlossenen Ehe der ... stammt das Kind ... geboren am 25.12.1994. Der Vater ist ..., die Mutter ... Staatsangehörigkeit. Der Vater ist in der ... als Asylberechtigter anerkannt. Die Eheleute haben sich im August 1997 getrennt. Die Mutter hat zwischenzeitlich eine feste Verbindung zu einem anderen Mann. Das Kind wurde in der Vergangenheit wechselnd durch Vater und Mutter betreut. Der Vater arbeitet bei der Firma ..., die Mutter studiert Germanistik und Anglistik, derzeit in... .

Im Verlaufe dieses Verfahrens, in dem die Eltern zunächst je die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt hatten, haben sich die Eltern dahin geeinigt, daß das Kind ... künftig seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben solle. Daran hält der Vater weiterhin fest. Dieser hat ein regelmäßiges Umgangsrecht.

In dem vorliegenden Verfahren beantragt die Mutter die Übertragung der Alleinsorge, der Vater will die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge.