SchlHOLG - Beschluß vom 22.12.1997
8 Wx 23/97
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1195
FuR 1998, 178
NJW-RR 1998, 580
NJWE-FER 1998, 174

SchlHOLG - Beschluß vom 22.12.1997 (8 Wx 23/97) - DRsp Nr. 1998/16811

SchlHOLG, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 8 Wx 23/97

DRsp Nr. 1998/16811

Entscheidet sich ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind dafür, in Zukunft bei dem anderen Elternteil zu wohnen, so sind bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsbestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch beachtenswerte persönliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Elternteils, bei dem das Kind bislang wohnte, den Unterhalt wie bisher in seinem Hause zu gewähren, kann auch dann geändert werden, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, aber in dem Verhältnis zwischen dem Kind und diesem Elternteil eine nicht unerhebliche persönliche Entfremdung stattgefunden hat und dadurch für das Kind ein zwangloses und harmonisches Leben im Hause dieses Elternteils erschwert worden ist.

Normenkette:

BGB § 1612 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1195
FuR 1998, 178
NJW-RR 1998, 580
NJWE-FER 1998, 174