OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2018
4 UF 167/18
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRB 2019, 102
FamRZ 2019, 976
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 331/18

Entscheidung des Familiengerichts bei geteilter Betreuung des Kindes durch beide Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 UF 167/18

DRsp Nr. 2019/1786

Entscheidung des Familiengerichts bei geteilter Betreuung des Kindes durch beide Eltern

Orientierungssätze: 1. Erweist sich eine geteilte Betreuung beider Eltern als dem Kindeswohl am besten entsprechend, ist das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern beizubehalten, es sei denn, es könnte davon ausgegangen werden, dass ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer geteilten Betreuung ausüben würde und dass der andere Elternteil zur Übernahme einer geteilten Betreuung für den Fall bereit wäre, dass die von ihm eigentlich gewünschte überwiegende Betreuung des Kindes durch ihn nicht zustande kommt. 2. Die Anordnung einer geteilten Betreuung im Rahmen eines Sorgerechtsstreits kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat die konkrete Aufteilung der Betreuungsanteile dann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu erfolgen, sofern sich beide Eltern über die Betreuungsanteile nicht im Rahmen ihres gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts verständigen können. 3.