BGH - Urteil vom 19.12.2014
V ZR 32/13
Normen:
BGB § 1975; ZPO § 780 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 653
NJW-RR 2015, 521
WM 2015, 944
ZEV 2015, 160
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 244/10
LG Hanau, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1082/08

Entsprechende Anwendung des § 780 Abs. 1 ZPO auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht

BGH, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen V ZR 32/13

DRsp Nr. 2015/3140

Entsprechende Anwendung des § 780 Abs. 1 ZPO auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht

§ 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) entsprechend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten bezüglich der gesamten von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 26. Januar 2004 verstorbenen C. P. vorbehalten bleibt.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des nicht in die Revisionsinstanz gelangten Teils der Nichtzulassungsbeschwerde.

Normenkette:

BGB § 1975; ZPO § 780 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger war zusammen mit dem am 26. Januar 2004 verstorbenen C. P. (im Folgenden: Erblasser) zu je 1/2 Miteigentumsanteilen Eigentümer eines Grundstücks in M. . Die Beklagte ist Tochter des Erblassers, der italienischer Staatsbürger war, seinen ständigen Wohnsitz jedoch in Deutschland hatte.