OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2013
10 UF 154/13
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 S. 1; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 133/12

Entziehung der elterlichen Sorge betreffend ein mit Zustimmung der Mutter in einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 10 UF 154/13

DRsp Nr. 2013/23782

Entziehung der elterlichen Sorge betreffend ein mit Zustimmung der Mutter in einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind

Der Mutter ist die elterliche Sorge über ein mit ihrer Zustimmung in einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen, wenn sie in Aussicht gestellt hat, einem Umzug der Pflegeeltern nicht zuzustimmen und das Kind hierdurch den Haushalt der Pflegeeltern verlassen müsste.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Juni 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung schulischer und behördlicher Angelegenheiten für das Kind P... S..., geboren am .... Dezember 2002, entzogen.

Zum Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Jugendamt des Landkreises ... bestellt.

Zum Ergänzungspfleger für die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung schulischer und behördlicher Angelegenheiten werden die Pflegeeltern bestellt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 S. 1;