OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2009
9 UF 105/08
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 2; BGB § 1697; BGB § 1773; BGB § 1779 Abs. 3; FGG § 50a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1683
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 180/07

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Inhaftierung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 9 UF 105/08

DRsp Nr. 2009/3917

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Inhaftierung

Ist ein Elternteil wegen Inhaftierung in einer Strafsache an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehindert, so kommt die endgültige Entziehung der elterlichen Sorge erst dann in Betracht, wenn nach Beendigung der Inhaftierung feststeht, dass eine einmal festgestellte Erziehungsunfähigkeit fortbesteht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 8.7.2008 - Az: 3 F 180/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter für L. M., geboren am ....5.2007, seit dem 4.7.2007 ruht.

Für L. M. wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht bestellt: das Jugendamt des Landkreises ....

Der Beschwerdewert wird auf 3000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 2; BGB § 1697; BGB § 1773; BGB § 1779 Abs. 3; FGG § 50a Abs. 2;

Gründe:

I.