Die Sache wird zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee zurückgegeben.
I.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung, durch die der Mutter ein Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn L## entzogen worden ist.
Die Beteiligten sind Eltern des am ###### geborenen Kindes L##. L## und seine Halbschwester P# (geboren am #####) lebten bislang bei der sie allein betreuenden Mutter.
Aufgrund einer Anzeige des Jugendamtes vom 17.09.2019 (Bl. 1 ff. der BA) beraumte das Amtsgericht in der Hauptsache zum Aktenzeichen
In dem Anhörungstermin am 06.11.2019, zu dem die Mutter nicht erschienen ist, wurde zur Hauptsache in beiden Verfahren (
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.11.2019 (Bl. 2 ff,) im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind sowie das Recht, für das Kind schulische Angelegenheiten und Gesundheitsangelegenheiten zu regeln und Hilfen zur Erziehung zu beantragen, auf den Vater allein übertragen. Das Amtsgericht begründete seinen Beschluss damit, dass die Übertragung der genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge an den Vater notwendig gewesen sei, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, da die Mutter seit dem 20.10.2019 in stationärer Behandlung im Krankenhaus und nicht in der Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern.
Der Beschluss ist der Mutter am 16.11.2019 zugestellt worden (Bl. 6). Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 02.01.2020 (Bl. 11 f.), welches am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, "Widerspruch" eingelegt. Sie hat darin ferner um eine neue Anhörung mit beiden Kindern und Vätern gebeten.
II.
Die Sache ist zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzugeben, weil keine Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG vorliegt.
Der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf der Mutter ist vielmehr als ein Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG zu verstehen (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2012 - 10 UF 269/12 -, Rn. 10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013 - 5 UF 55/13 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.12.2016 -
Der angefochtene Beschluss vom 13.11.2020 ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung im Sinne der §§ 57 Satz 2, 54 Abs. 2 FamFG ergangen. Eine auf Grund mündlicher Erörterung beruhende Entscheidung setzt zwar nicht voraus, dass alle Beteiligten tatsächlich zugegen sind. Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht, liegt deshalb gleichwohl eine mündliche Erörterung vor (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.2.2013, 5 UF 55/13, Rn. 7). Eine mündliche Erörterung im Rechtssinne setzt jedoch zwingend voraus, dass den Beteiligten eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Beteiligten müssen eine tatsächliche Möglichkeit zur Teilnahme am oder Vertretung im Termin und zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben (Schlünder in: BeckOK, FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 32. Eiditon, Stand 01.10.2019, § 57 FamFG, Rn. 8a). Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und entweder Terminsverlegung beantragt hat oder die krankheitsbedingte Verhinderung dem Gericht bekannt ist (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013 - 5 UF 55/13 -, Rn. 7 im Falle eines abgelehnten Terminverlegungsantrages wegen krankheitsbedingter Gründe; ähnlich OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 2 und OLG Celle, a.a.O., Rn. 15 bei nicht ordnungsgemäßer Ladung). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Durch die Abhaltung des anberaumten Termins wurde der Mutter kein rechtliches Gehör gewährt. Sie konnte sich nicht zu dem drohenden Eingriff in ihr Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge äußern, denn sie war an der Teilnahme des Anhörungstermins am 06.11.2020 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der darauf beruhenden stationären Unterbringung tatsächlich verhindert. Sie befand sich seit dem 20.10.2019 in stationärer Behandlung. An dem Abend vor der Einlieferung in das Krankenhaus hatte sich ihr Zustand derart verschlechtert, dass sie nicht mehr ansprechbar war. Auch zwei Tage vor dem Termin befand sie sich noch in stationärer Behandlung und sollte dort nach Auskunft des Sohnes noch länger behandelt werden (vgl. Sachstandsmitteilung des Verfahrensbeistands der Kinder zum Hauptverfahren vom 04.11.2019, Bl. 24 ff. der BA). Da dem Amtsgericht der Verhinderungsgrund der Mutter damit bekannt war, bedurfte es keines Verlegungsantrags der Mutter. Das Amtsgericht war natürlich nicht daran gehindert, den Sachverhalt mit den übrigen Beteiligten aufgrund der Eilbedürftigkeit mündlich zu erörtern. Dies ändert jedoch nichts daran, dass wegen der Verhinderung der Mutter mit dieser keine mündliche Erörterung im Rechtssinne erfolgte, sondern ihr gegenüber im schriftlichen Verfahren entschieden wurde.
Eine mündliche Erörterung unter Beteiligung der Mutter nach § 54 Abs. 2 FamFG ist aufgrund des Antrags der Mutter nunmehr in erster Instanz umgehend nachzuholen.