BGH - Beschluss vom 25.04.2018
XII ZB 216/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 70 XVII 1820
LG Itzehoe, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 76/17

Erforderlichkeit der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen; Begründen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen bei Wahrnehmung der Interessen durch einen ungeeigneten Bevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 216/17

DRsp Nr. 2018/17591

Erforderlichkeit der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen; Begründen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen bei Wahrnehmung der Interessen durch einen ungeeigneten Bevollmächtigten

Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 3. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für ihre Mutter.