BGH - Urteil vom 11.08.2010
XII ZR 102/09
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1574; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2010, 328
FamRZ 2010, 1637
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 202/07
OLG Hamm, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 177/08

Erforderlichkeit der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils und einer sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge i.R.e. Berufungsurteils; Berechnung nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote eines vorhandenen Einkommens i.R.d. aufgrund besonders günstiger Einkommensverhältnisse naheliegenden Vermutung einer Verwendung eines Teils des Einkommens zur Vermögensbildung; Bemessung eines Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt; Besonderes Gewicht einer wirtschaftlichen Verflechtung von Ehegatten durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit i.R.e. Billigkeitsabwägung eines Tatrichters nach § 1578b BGB

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZR 102/09

DRsp Nr. 2010/15119

Erforderlichkeit der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils und einer sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge i.R.e. Berufungsurteils; Berechnung nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote eines vorhandenen Einkommens i.R.d. aufgrund besonders günstiger Einkommensverhältnisse naheliegenden Vermutung einer Verwendung eines Teils des Einkommens zur Vermögensbildung; Bemessung eines Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt; Besonderes Gewicht einer wirtschaftlichen Verflechtung von Ehegatten durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit i.R.e. Billigkeitsabwägung eines Tatrichters nach § 1578b BGB

BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540 a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge.