OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2018
2 Wx 393/18
Normen:
BGB § 117; BGB § 1365; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 12.09.2018

Erforderlichkeit der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB zur Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem sein Vermögen im Ganzen darstellenden Grundstücksteil

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 393/18

DRsp Nr. 2019/1085

Erforderlichkeit der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 BGB zur Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem sein Vermögen im Ganzen darstellenden Grundstücksteil

Ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte bedarf zur Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an seinem Grundstück oder seinem Miteigentumsanteil an einem Grundstück der Zustimmung des anderen Ehegatten selbst dann nicht, wenn das Grundstück oder der Miteigentumsanteil sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen i.S. von § 1365 BGB darstellt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.09.2018 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Köln vom 12.09.2018, F-3xx8-9, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 117; BGB § 1365; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von F in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes (Parallelsache 2 Wx 401/18) zu je 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind verheiratet und leben getrennt. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.