OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.12.2012
6 WF 405/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 547
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 586/10

Erforderlichkeit einer Vertretung durch Rechtsanwalt für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 6 WF 405/12

DRsp Nr. 2013/2251

Erforderlichkeit einer Vertretung durch Rechtsanwalt für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Mobiliarvollstreckung ist im Allgemeinen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 10. August 2012 - 8 F 586/10 UE - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 113 Abs. 1 FamFG gewahrt ist, denn aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass überhaupt eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist, so dass die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt für die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme beizuordnen.