Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG), mithin nach dem Wert der Wertpapiere, deren Rückgabe der Kläger von der Beklagten verlangt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Zu diesem Zeitpunkt (21. Januar 1998) betrug nach Auskunft der Landeszentralbank Baden-Württemberg der Ausgabepreis für Fondak-Anteile 124,39 DM und für DIT-Spezial-Anteile 89,59 DM, so daß sich insgesamt 1.850.260,34 DM errechnen (11.000 x 124,39 DM = 1.368.290 DM + 1.318 x 90,63 DM = 461.970, 34 DM).
§ 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, steht nicht entgegen. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1981 -