I. Der in Karlsruhe ansässige Rechtsanwalt Dr. Schott ist durch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1993 im Wege der Prozeßkostenhilfe dem in Ost-Berlin wohnhaften Beklagten beigeordnet worden und hat diesen im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Er hat beantragt, die ihm gemäß §§
II. Die nach §
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die nach §
Die genannte Bestimmung des Einigungsvertrages lautet: "Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise (um 20 vom Hundert), wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. " Eindeutig erfüllt ist hier die Voraussetzung, daß Auftraggeber des Rechtsanwalts ein Beteiligter ist, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat; denn der Beklagte wohnt in Ost-Berlin, und Art. 3 des Einigungsvertrages umschreibt das Gebiet der ehemaligen DDR unter Einschluß von Ost-Berlin.
Weitere Voraussetzung ist, daß der Rechtsanwalt vor einem Gericht oder einer Behörde tätig geworden ist, die ihren Sitz "in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet" hat. Die in den eingangs genannten Senatsbeschlüssen im Anschluß an Hansens (AnwBl 1991, 24, 27 f) vertretene Ansicht, daß diese Formulierung das Gebiet aller Bundesländer umschreibt, kann, wie bereits das Kammergericht (DtZ 1993, 152) überzeugend dargetan hat, im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Einigungsvertrages in anderen Bestimmungen nicht aufrechterhalten werden.
In der Sonderregelung für Berlin (Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV) unter Nr. 4 heißt es etwa, daß bestimmte Maßgaben keine Anwendung finden, "soweit sie mit der Aufrechterhaltung der besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Art. 1 Abs. 1 des Vertrages zusammenhängen. " Eine besondere Gerichtsstruktur ist bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages nur in den neuen Bundesländern aufrechterhalten worden. Ebenfalls muß die fragliche Formulierung auf die neuen Bundesländer bezogen sein in aaO. Abschn. III Nr. 13 Buchst. c des Einigungsvertrages, der lautet: "Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, werden in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Handels- und Genossenschaftsregister von den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für das Gebiet des Bezirksgerichts geführt. " Gleiches gilt für Bestimmungen, die die Inkraftsetzung des