BVerfG - Beschluß vom 18.11.1998
1 BvR 447/93
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 45/93

Erstattung der notwendigen Auslagen um Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 447/93

DRsp Nr. 2004/15467

Erstattung der notwendigen Auslagen um Verfassungsbeschwerdeverfahren

Hat die öffentliche Gewalt durch die Normierung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §§ 1626a ff. BGB der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer abgeholfen, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe: