OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2012
II-6 WF 184/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 366/10

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer von der Partei im Rahmen der Prozessvorbereitung hinzugezogenen Hilfsperson

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 184/12

DRsp Nr. 2012/22993

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer von der Partei im Rahmen der Prozessvorbereitung hinzugezogenen Hilfsperson

1. Zeitaufwand einer Partei ist grundsätzlich nur zu entschädigen, soweit notwendige Reisen vorgenommen werden oder an Gerichtsterminen teilgenommen wird. Dagegen wird der allgemeine Zeitaufwand für das Aktenstudium, Lesen und Anfertigen von Schriftsätzen usw. nicht ersetzt.2. Das gilt auch dann, wenn Dritte mit der Wahrnehmung der Prozessführung beauftragt werden, sofern die Partei selbst hierzu in der Lage gewesen wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 18.6.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.278,09 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend den Antrag der Antragsgegnerin vom 3.5.2012 auf Festsetzung weiterer Kosten zurückgewiesen.

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