OLG Celle - Beschluss vom 03.06.2013
17 WF 107/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1921
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 1407
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 22.05.2013
AG Lüneburg, vom 09.10.2012

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bei ständigem Aufenthalt des Beteiligten am Ort des Verfahrensgerichts

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen 17 WF 107/13

DRsp Nr. 2013/16136

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bei ständigem Aufenthalt des Beteiligten am Ort des Verfahrensgerichts

Der ständige Aufenthalt eines Beteiligten am Ort des Verfahrensgerichts, wo dieser einen Zweitwohnsitz unterhält und wo er sich zum Zwecke seiner Berufsausübung werktäglich aufhält, begründet die Obliegenheit, einen Verfahrensbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Lüneburg vom 9. Oktober 2012 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 22. Mai 2013 teilweise dahingehend geändert, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg (37 F 35/12 UE) vom 11. Juli 2012 von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2012 festgesetzt werden.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 600 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe:

I.