OLG Hamm - Beschluss vom 22.10.2012
II-6 WF 103/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1159
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 5248/11

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erst nach Antragsrücknahme beauftragten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 103/12

DRsp Nr. 2012/23008

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erst nach Antragsrücknahme beauftragten Rechtsanwalts

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 06.3.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.