BGH - Beschluss vom 10.07.2012
VIII ZB 106/11
Normen:
ZPO § 106; BGB § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 850
FamRZ 2012, 1561
NJW 2012, 2888
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 71/11
LG Hamburg, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 345/10

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnehmenden Unterbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VIII ZB 106/11

DRsp Nr. 2012/16414

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnehmenden Unterbevollmächtigten

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 8. Zivilsenat vom 2. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2011 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde werden die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 170,61 EUR (insgesamt 1.855,88 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2011 festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 170,61 EUR.

Normenkette:

ZPO § 106; BGB § 91 Abs. 1 S. 1;