Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 8. Zivilsenat vom 2. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2011 zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde werden die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 170,61 EUR (insgesamt 1.855,88 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2011 festgesetzt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 170,61 EUR.
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