OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.07.1998
2 WF 1/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;

Erwerbsobliegenheit - fiktive Einkünfte

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 1/98

DRsp Nr. 1999/6396

Erwerbsobliegenheit - fiktive Einkünfte

Auch bei nur gedachter voller Erwerbstätigkeit kann sich eine Einschränkung der Verpflichtung zum Unterhalt aus § 1603 Abs. 2 BGB ergeben. So scheidet eine Unterhaltspflicht aus, wenn der Unterhaltspflichtige auch bei Ansatz fiktiver Einkünfte ohne Gefährdung seines notwendigen Eigenbedarfs zu Unterhaltszahlungen nicht im Stande wäre.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der am 13.8.1984 geborene Kläger zu 1 und die am 25.11.1987 geborene Klägerin zu 2 sind die Kinder der Beklagten aus (im Jahr 1990) geschiedener Ehe. Sie wechselten im Februar 1997 zum Vater, der inzwischen das Sorgerecht innehat. Der Vater, der seit Jahren arbeitslos war, hat zum 1.2.1998 einen Second-Hand-Shop für Computer-, Elektronik- und Musikartikel angemeldet.

Die jetzt 43 Jahre alte Beklagte ist seit 1982 nicht mehr erwerbstätig. Ob sie einen Berufsabschluß hat, ist nicht festgestellt. Sie bezieht Sozialhilfe. In der Zeit vom 2.3. bis 2.10.1998 besucht sie einen Qualifizierungslehrgang zur Büroassistentin. Dabei handelt es sich um eine von der Sozialbehörde, die der Beklagten zudem eine Arbeit in einem Altenheim bei einem Nettoentgelt von monatlich etwa 252 DM zugewiesen hat, geförderte Maßnahme.