Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 20. Februar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der am ... erfolgte Abschluss eines Vertrages über die schenkweise Übertragung eines Anteils am Kommanditkapital der ... GmbH & Co. KG, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer ..., vom Kindesvater auf den Antragsteller wird familiengerichtlich genehmigt.
II.Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
IV.In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 20. Februar 2019 wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt.
V.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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I.
Der Antragsteller ist der am ... 2004 geborene Sohn der weiteren Beteiligten. Er begehrt die familiengerichtliche Genehmigung der schenkweisen Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung seines Vaters auf ihn.
Der Kindesvater ist gemeinsam mit seinem Bruder ... Kommanditist der ... GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft), die im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer ... eingetragen und zugleich Alleingesellschafterin der Komplementärin, der ... Verwaltungsgesellschaft mbH, ist. Nach § 3 Abs. 3 des zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages (nachfolgend "GV") beträgt die Hafteinlage jeweils ... €. Gesellschafter kann nur ein Angehöriger der Familienstämme ... sein (§ 10 Abs. 1 GV). Dementsprechend ist die Ausübung von Stimm- und Zustimmungsrechten an den jeweiligen Familienstamm gebunden (§ 10 Abs. 2 ff. GV) und die Verfügung über Geschäftsanteile auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (§ 15 GV). Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GV). Der ordentliche Austritt aus der Gesellschaft ist erstmals mit Ablauf des zehnten Geschäftsjahres als Gesellschafter zulässig (§ 14 GV). Der Eintritt der Volljährigkeit berechtigt den Gesellschafter zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 8 GV). Gesellschaftszweck ist nach § 2 GV die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende (Familien-) Holding. Die Gesellschaft ist alleinige Kommanditistin der Elektro ... GmbH & Co. KG, der Hotel ... GmbH & Co. KG und der ... Immobilien GmbH & Co. KG. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Besitzgesellschaften, in denen sich der jeweilige Immobilienbestand befindet. Die drei Kommanditgesellschaften sind zudem alleinige Gesellschafterinnen der jeweiligen Komplementär-GmbH. Die Elektro ... GmbH ist als Elektroinstallationsbetrieb mit Elektrofachhandel tätig. Die Hotel ... GmbH betreibt ein Hotel mit Restaurant. Die ... Immobilien GmbH & Co. KG ist im Bereich der Immobilienvermietung tätig. Die drei Kommanditgesellschaften erzielten im Jahr 2018 aus Vermietung und Verpachtung einen Gewinn in Höhe von insgesamt ... €; die Gesellschaft selbst erzielte einen Gewinn in Höhe von ... €. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil (§ 21 Abs. 1 GV). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den eingereichten Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 hat der für das minderjährige Kind bestellte Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung des an demselben Tag geschlossenen Übertragungsvertrages beantragt, mit dem der Kindesvater seinem Sohn, dem Antragsteller, aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft einen Anteil am Kommanditkapital (Hafteinlage) schenkweise als Maßnahme vorweggenommener Erbfolge überträgt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Übertragungsvertrages entspricht dieser Anteil einer Kommanditeinlage in Höhe von ... €, die zugleich Haftsumme und Kapitalanteil des Antragstellers darstellt. Das eingetragene Haftkapital des Kindesvaters in Höhe von ... € ist voll eingezahlt sowie durch Verluste oder Entnahmen nicht gemindert (Präambel des Übertragungsvertrages). Die Kommanditeinlage des Antragstellers wird nach § 1 Abs. 2 des Übertragungsvertrages in der Weise erbracht, dass der Betrag zu Lasten des Kapitalanteils des Kindesvaters der Kommanditeinlage des Antragstellers gutgeschrieben wird. Die Übertragung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem die Eintragung des Antragstellers als Kommanditist sowie ein entsprechender Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister erfolgt bzw. eingetragen ist (§ 1 Abs. 3 Übertragungsvertrag). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den eingereichten Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2019 (...) verwiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 festgestellt, dass der Vertrag keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe, weil die Gesellschaft nicht den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Sinne von § 1822 Nr. 3 BGB bezwecke; Gegenstand sei die Verwaltung eigenen Vermögens.
Hiergegen richtet sich die am 8. März 2019 eingegangene Beschwerde des durch den Ergänzungspfleger vertretenen Kindes, mit dem die Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses und die Erteilung der Genehmigung begehrt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Frage einer Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung von Kommanditanteilen auf Minderjährige obergerichtlich unterschiedlich beurteilt werde. Jedenfalls sei zumindest vorsorglich die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen, um dem Interesse des Antragstellers Rechnung zu tragen.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitere Angaben zu den Beteiligungen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft gemacht.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 111 Nr. 2, § 151 Nr. 5, § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Da es sich um ein Verfahren handelt, das die Pflegschaft für einen Minderjährigen betrifft, sind die Vorschriften des Verfahrens in Kindschaftssachen anzuwenden und ausschließlich die Familiengerichte zuständig (MünchKomm-BGB/Schwab, 7. Aufl., § 1915 Rn. 9). Die Verweigerung der Genehmigung im Sinne der § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1822 Nr. 3 BGB ist als Endentscheidung des Familiengerichts mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2013 -
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die schenkweise Übertragung des Kommanditanteils an der Gesellschaft vom Kindesvater auf den Antragsteller mit Vertrag vom 15. Januar 2019 ist gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB genehmigungsbedürftig. Die familiengerichtliche Genehmigung ist zu erteilen.
a) Der Abschluss des Vertrages über den Erwerb der Beteiligung an der bestehenden Gesellschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Der Antragsteller geht hiermit einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB ein. Dass mit dem Beteiligungserwerb aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft nur ein geringes wirtschaftliches Risiko für den Antragsteller verbunden ist, hat allein auf der Rechtsfolgenseite bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung aller mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Vor- und Nachteile Bedeutung.
aa) Die Gesellschaft, an der die Beteiligung erworben wird, betreibt ein Erwerbsgeschäft im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB.
(1) Maßgeblich ist, ob der Gesellschaftsvertrag inhaltlich auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist (OLG München, Beschluss vom 4. Januar 2018 -
(2) Nach diesem Maßstab ist ein Erwerbsgeschäft gegeben. Die Gesellschaft hält neben den Anteilen an ihrer Komplementärin entsprechend ihrem Gesellschaftszweck 100 %-ige Beteiligungen an drei Kommanditgesellschaften, die ihrerseits Immobilien besitzen, verpachten und vermieten. Die ... Immobilien GmbH & Co. KG ist im Bereich der Immobilienvermietung tätig und erzielte hieraus in 2018 einen Gewinn in Höhe von ... €. Die Elektro ... GmbH ist ein Elektroinstallationsbetrieb mit Elektrofachhandel; an ihr ist die Gesellschaft vermittelt durch die 100 %-ige Kommanditistenstellung in der Elektro ... GmbH & Co. KG beteiligt. Der Gewinn dieser Kommanditgesellschaft betrug im Jahr 2018 ... €. Die Hotel ... GmbH betreibt ein Hotel mit Restaurant; an ihr ist die Gesellschaft vermittelt durch die 100 %-ige Kommanditistenstellung in der Hotel ... GmbH & Co. KG beteiligt. Der Gewinn dieser Kommanditgesellschaft belief sich im Jahr 2018 auf ... €. Die Verwaltung solcher Vermögenswerte sowie die - mittelbar - betriebene operative wirtschaftliche Tätigkeit überschreitet eine bloße private Vermögensverwaltung. Sie kommt nach Art und Umfang einer geschäftsmäßigen, beruflichen Tätigkeit gleich und erfordert den Abschluss von Rechtsgeschäften mit den daraus folgenden - abstrakten - Haftungsrisiken (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. März 1997 - 1Z
bb) Mit Annahme der ihm schenkweise überlassenen Beteiligung geht der Antragsteller einen Gesellschaftsvertrag mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft im Sinne des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB ein.
(1) Ob unter den Begriff der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages auch vertragliche Erklärungen fallen, als deren Folge der Minderjährige Gesellschafter einer bereits bestehenden Gesellschaft wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Frage ist bei Auslegung des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB nach Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck jedenfalls für Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft zu bejahen (wie hier OLG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 1999 -
(a) Nach seinem Wortlaut erfasst § 1822 Nr. 3 Fall 3 die Eingehung eines Gesellschaftsvertrages, also die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages, durch den sich - wie § 705 BGB legal definiert - die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - hier der gemeinsame Betrieb eines Erwerbsgeschäfts - in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Die Rechtsposition eines (Mit-) Gesellschafters mit den daran anknüpfenden Rechten und Pflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern erlangt der Minderjährige als Folge seiner Willenserklärung nicht ausschließlich dann, wenn er an der Errichtung der Gesellschaft mitwirkt, sondern in gleicher Weise, wenn er die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgibt, zu dem die Gesellschaft bereits errichtet ist.
(b) Der tatbestandlichen Anknüpfung von § 1822 Nr. 3 Fall 3 an die "Eingehung" eines Gesellschaftsvertrages lässt sich auch bei historischer Auslegung nicht entnehmen, dass der Eintritt des Minderjährigen in eine Personengesellschaft infolge eines Gesellschafterwechsels von der gesetzlichen Regelung bewusst nicht erfasst sein sollte. Die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, IV. Band, S. 607 zu § 1674 Nr. 14 des Entwurfs) treffen insoweit keine Aussage.
(aa) Zwar stellt die auch bei der Personengesellschaft mögliche Anteilsübertragung als solche keinen Gesellschaftsvertrag mit den vorhandenen Gesellschaftern dar, sondern ein Verfügungsgeschäft zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter nach §§ 398, 413 BGB, kraft dessen der Altgesellschafter seine Mitgliedschaft auf den Neugesellschafter überträgt (hierzu MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 104 Rn. 210). Allerdings fand der historische Gesetzgeber das damals herrschende gesellschaftsrechtliche Verständnis vor, wonach sich ein Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft mittels getrennter vertraglicher Vereinbarungen der übrigen Gesellschafter mit dem ausscheidenden Gesellschafter und mit dem neu eintretenden Gesellschafter vollzieht, die in Form eines Doppelvertrages miteinander verbunden werden können (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 288; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 45 III 2. a); jeweils mwN). Der Eintritt des Minderjährigen infolge eines Gesellschafterwechsels setzte jedenfalls auch den Abschluss eines Vertrages durch den Minderjährigen mit den anderen Gesellschaftern voraus.
Zudem erfordert die Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf eine andere Person auch nach dem neueren Verständnis wegen des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses, dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertrauensverhältnis und zum Schutz der übrigen Gesellschafter, denen der einzelne Gesellschafter nicht an seiner Stelle einen Dritten als Vertragspartner aufzwingen können soll, stets eine Willensübereinstimmung aller Gesellschafter, sofern diese nicht einvernehmlich abweichendes geregelt haben (bereits BGH, Urteil vom 28. April 1954 -
(bb) Mit dem Erfordernis einer allseitigen Zustimmung unterscheidet sich die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft von der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB verneint hat. Da bei den körperschaftlich strukturierten Kapitalgesellschaften die Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragbar sind und eine Zustimmung der Gesellschafter nur ausnahmsweise erforderlich ist (Vinkulierung nach §
(c) Sinn und Zweck der Regelung in § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB erfordern die gerichtliche Prüfung jedenfalls auch beim Eintritt des Minderjährigen in eine Personengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft im Streitfall. Der vom Gesetzgeber mit dem Genehmigungserfordernis bezweckte besondere Schutz des Minderjährigen im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ist in gleicher Weise geboten, wenn der Minderjährige die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung erst nach Errichtung der Gesellschaft eingeht.
(aa) § 1822 Nr. 3 BGB soll das mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbundene - abstrakte - Risiko von Schäden oder Nachteilen für das Vermögen des Mündels bzw. Minderjährigen erfassen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1957 -
(bb) Diesem Schutzzweck entsprechend zählt § 1822 Nr. 3 BGB bestimmte vom Gesetzgeber als genehmigungsbedürftig angesehene Kategorien von Rechtsgeschäften (vgl. Mugdan, aaO S. 602) mit Bezug zum Erwerbsgeschäft auf (entgeltlicher Erwerb, Veräußerung, Eingehung eines Gesellschaftsvertrages). Mit dem 3. Fall - der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts - soll die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Hinblick auf die dauerhafte gesellschaftsrechtliche Bindung von Person und Vermögen des Minderjährigen und das besondere Haftungsrisiko erfasst werden, das sich aus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mit anderen sowie aus der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter ergibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO - juris Rn. 16; jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO § 1822 Rn. 70). Deshalb unterscheidet Nr. 3 Fall 3 für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auch nicht danach, ob sich die Eingehung des Gesellschaftsvertrages selbst für den Minderjährigen entgeltlich oder unentgeltlich gestaltet (jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO).
(cc) Das mit dem gemeinschaftlichen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erfasste abstrakte Risiko besteht für den Minderjährigen unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt dieser gemeinschaftliche Betrieb aufgenommen wird. Die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen hängt insbesondere nicht von dem - zufälligen - Zeitpunkt des Erwerbs seiner Stellung als Mitgesellschafter ab. Maßgeblich ist, ob dem Minderjährigen infolge der Eingehung von gesellschaftsrechtlichen Bindungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein gewisses Unternehmerrisiko aufgebürdet wird (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, 121 - juris Rn. 16), ob er also als Mitinhaber des Erwerbsgeschäfts erscheint, d. h. am wirtschaftlichen Risiko des Betriebes (abstrakt) beteiligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1955 -
(dd) Dieses abstrakte Risiko besteht auch bei dem Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung ankäme (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 20 W 123/08, NZG 2008,
Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig betont, dass sich die Stellung eines Kommanditisten angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen der Kommanditgesellschaften im Wirtschaftsleben nicht auf eine reine (einmalige) Kapitalbeteiligung beschränken lässt (BGH, Urteil vom 30. April 1955 -
Ob und in welchem Ausmaß sich das abstrakte Risiko etwa im Hinblick auf eine Verlustbeteiligung aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Einzelfall überhaupt realisieren kann, ist deshalb nicht bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1822 Nr. 3 BGB zu untersuchen (in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschluss vom 25. April 2018 -
(2) Nach diesem Maßstab unterfällt im Streitfall die Übertragung des Kommanditanteils an der Gesellschaft vom Vater des Antragstellers auf diesen dem Begriff der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages im Sinne des § 1822 Nr. 3 Fall 3 BGB.
Die Übertragung erfolgt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 GV mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten. Der Antragsteller erwirbt die Stellung als Kommanditist der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GV auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft. Er nimmt nach § 21 Abs. 1 GV an Gewinn und Verlust im Verhältnis seines Kapitalanteils unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung als Kommanditist teil.
Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen spiegeln im Streitfall den höchstpersönlichen Charakter des Zusammenschlusses, das bestehende Vertrauensverhältnis als Grundlage der Zusammenarbeit und den mit den Regeln bezweckten Schutz der übrigen Gesellschafter wider. So sieht § 10 GV vor, dass Gesellschafter nur ein Angehöriger der beiden Familienstämme sein kann und trifft besondere Regelungen zur Ausübung von Stimm- und Zustimmungsrechten in Anknüpfung an den jeweiligen Familienstamm. § 15 Abs. 1 GV ermöglicht die Übertragung der Geschäftsanteile - ohne dass über die Eingehung des Gesellschaftsvertrages hinaus nochmals eine Zustimmung zum konkreten Rechtsgeschäft erforderlich wäre - nur unter bestimmten engen Vorgaben und nur im Hinblick auf einen festgelegten Personenkreis (Erben erster Ordnung, Familienstamm). § 15 Abs. 2 GV knüpft andere Verfügungen an das Erfordernis eines einstimmigen Gesellschaftsbeschlusses. § 15 Abs. 3 GV erstreckt diese Regelungen auf sich aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern ergebende Einzelansprüche. Nach § 9 Abs. 1 GV sind die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Belange grundsätzlich persönlich durch den Gesellschafter auszuüben.
b) Die familiengerichtliche Genehmigung ist zu erteilen. Der Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft ist mit vermögensrechtlichen Vorteilen verbunden, denen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und des Beteiligungsverhältnisses keine wirtschaftlichen Risiken zu Lasten des Antragstellers gegenüberstehen.
aa) Die Entscheidung, ob ein Geschäft im Sinne der §§ 1821 f. BGB zu genehmigen ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts und des gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2830 - juris Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO S. 121 f. - juris Rn. 20 und 23; vom 5. März 1997, aaO S. 844 - juris Rn. 22; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. März 2000 -
bb) Nach diesem Maßstab entspricht die Beteiligung des Antragstellers an der Gesellschaft als Kommanditist insgesamt seinem Interesse und Wohl. Das wirtschaftliche Risiko beschränkt sich für den Antragsteller mit seinem Eintritt als Kommanditist auf den Verlust der bereits von seinem Vater erbrachten Kommanditeinlage, was allenfalls die möglichen Vorteile der unentgeltlichen Anteilsübertragung verringert, diese aber nicht rechtlich nachteilig oder risikobehaftet macht (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 148/88, BGHZ 107,
(1) Die Übertragung des Kapitalanteils ist mit einem unmittelbaren Vermögenszuwachs beim Antragsteller verbunden. Der Antragsteller kann seinen Geschäftsanteil wegen der Beschränkungen in §§ 10, 15 GV zwar nicht frei verwerten und damit als Vermögenswert beliebig einsetzen. Allerdings hat die Beteiligung selbst einen wirtschaftlichen Wert, der sich wiederum unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen bemisst. Der Antragsteller nimmt zudem nach § 21 Abs. 1 GV am Gewinn im Verhältnis seines Kapitalanteils teil, erhält also eine Einkunftsquelle, ohne dass er - weil die Übertragung schenkweise erfolgt - hierfür eigenes Vermögen einsetzen musste. Die Übertragung ist ausweislich der Präambel des Übertragungsvertrages Teil der vom Vater des Antragstellers bezweckten Sicherstellung der Nachfolge innerhalb der Familie und der vorweggenommenen Erbfolge. Sie dient damit erkennbar der vermögensrechtlichen Begünstigung des Antragstellers durch seinen Vater. Auch wenn § 14 Abs. 3 Satz 1 GV einen ordentlichen Austritt als Gesellschafter grundsätzlich erstmals nach 10 Jahren Mitgliedschaft erlaubt, trägt das Sonderkündigungsrecht bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 16 Abs. 8 GV dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers Rechnung, nicht mit unzumutbaren Belastungen in die Volljährigkeit entlassen zu werden. Im Falle seines Ausscheidens erhält der Antragsteller nach § 19 GV eine Abfindung.
(2) Die den Antragsteller als Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft treffende Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage ist mit der bereits voll erbrachten Einzahlung durch seinen Vater gemäß § 362 BGB erloschen. Zwar könnte die Einlagepflicht des Antragstellers gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben mit der Folge einer unmittelbaren Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach § 171 Abs. 1 Hs. 1, § 172 Abs. 1 HGB. Jedoch folgt dies nicht aus dem Erwerb der Kommanditistenstellung selbst, sondern knüpft an weitere Handlungen wie die Rückzahlung der Einlage oder die Entnahme eines Gewinnanteils an, die vom minderjährigen Antragsteller allein nicht wirksam vorgenommen werden könnten, weil sie rechtlich nicht lediglich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 Wx 2/18, NZG 2018, 1187 Rn. 10). Zudem träfe den Antragsteller dieses Risiko nur in dem Umfang, in dem die Rückzahlung an ihn selbst erfolgt ist, und beschränkt auf den für ihn eingetragenen Betrag der Kommanditeinlage (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2008 -
(3) Die Gefahr einer persönlichen Haftung des Antragstellers für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 176 Abs. 2 HGB besteht nicht, weil der Erwerb der Kommanditbeteiligung nach § 1 Abs. 3 des Übertragungsvertrages nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Antragstellers und eines auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisenden zusätzlichen Vermerks in das Handelsregister erfolgt. Der Senat geht davon aus, dass der Kindesvater sowie die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die für die Eintragung dieses Vermerks erforderliche Erklärung noch abgeben werden, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit seinem teilweisen Ausscheiden aus der Gesellschaft weder seine Einlage noch sonstige Leistungen oder Versprechungen der Gesellschaft erhalten hat (sog. negative Abfindungsversicherung; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2005 -
(4) Nach § 3 Abs. 6 GV bestehen weitere Beitragspflichten der Kommanditisten nicht. Auch das Risiko einer Ausfallhaftung für die anderen Gesellschafter trifft den Antragsteller bei Erwerb einer Kommanditbeteiligung nicht (vgl. Maier-Reimer/Marx, aaO S. 3026). Dafür, dass sich aus der jeden Gesellschafter treffenden Treuepflicht für das Vermögen des Antragstellers ein mehr als nur unerhebliches Gefährdungspotential ergeben könnte (vgl. hierzu OLG Köln, aaO Rn. 10; Lüdecke, NJOZ 2018, 681, 686 f), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen beschränken die Treuepflichten den Antragsteller nur in der Wahrnehmung der erworbenen Gesellschafterrechte und begründen keine Verpflichtungen, die über die geschenkte Beteiligung hinausreichen (vgl. Maier-Reimer/Marx, aaO S. 3026).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert bemisst sich gemäß § 36 Abs. 1 FamGKG nach dem Verkehrswert der übertragenen Kommanditbeteiligung (vgl. BeckOK-BGB/Veit, aaO Rn. 29; N. Schneider, NZFam 2018, 412), wobei die Bewertungsvorschriften des GNotKG anzuwenden sind. Mangels ergänzender Angaben der Beteiligten ist der Wert gemäß § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen. Die Frage, ob die Übertragung des Geschäftsanteils an einer Kommanditgesellschaft auf einen Minderjährigen im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsbedürftig ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.