SchlHOLG - Beschluss vom 27.12.2001
15 WF 240/01
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1582
OLGReport-Schleswig 2002, 155
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 59/00

Familiengerichtliche Genehmigung einer dinglichen Belastung eines Miteigentumsanteils eines Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 15 WF 240/01

DRsp Nr. 2002/5913

Familiengerichtliche Genehmigung einer dinglichen Belastung eines Miteigentumsanteils eines Kindes

Eine weitgehende dingliche Belastung eines Miteigentumsanteils des Kindes an einem Grundstück kann familiengerichtlich genehmigt werden, wenn dadurch der Bestand im Vermögen des Kindes gesichert wird.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 1 § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 I, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB war nunmehr zu erteilen, nachdem die Beschwerdeführerin eine weitere Absicherung der der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeit durch die Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag bei der zugunsten der vorgenommen hat.

Zudem hat sie die grundstücksbezogene Verwendung der Darlehensmittel durch die eidesstattliche Versicherung vom 19. Dezember 2001 glaubhaft gemacht.