Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 I, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB war nunmehr zu erteilen, nachdem die Beschwerdeführerin eine weitere Absicherung der der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeit durch die Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag bei der zugunsten der vorgenommen hat.
Zudem hat sie die grundstücksbezogene Verwendung der Darlehensmittel durch die eidesstattliche Versicherung vom 19. Dezember 2001 glaubhaft gemacht.
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