FG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2007
I 7/05
Normen:
GG Art. 6; EStG § 32; EStG § 33c;

Familienleistungsausgleich in den Jahren 1997 - 2000 nicht verfassungswidrig

FG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen I 7/05

DRsp Nr. 2009/22886

Familienleistungsausgleich in den Jahren 1997 - 2000 nicht verfassungswidrig

1. In den Jahren 1997 - 2000 entsprach der Familienleistungsausgleich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere berücksichtigte er hinreichend, dass Mehrkinderfamilien einer erhöhten Belastung mit indirekten Steuern und wegen angemessener Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt waren. 2. Eine vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Weitergeltungsanordnung entfaltet Gesetzeskraft; insofern entfällt eine materiell-rechtliche Überprüfung durch die Fachgerichte.

Normenkette:

GG Art. 6; EStG § 32; EStG § 33c;

Tatbestand:

Der Kläger ist Beamter und wurde in den Streitjahren 1997 bis 2000 mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zusammenveranlagt. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, für die Kindergeld gewährt wurde.

Am 13.02.2002 erließ das Finanzamt Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999, in denen es den in den ursprünglichen Bescheiden jeweils enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dagegen legte der Kläger am Montag, dem 18.03.2002 (Frühleerung 19.03.2002) Einspruch ein und begründete diesen u.a. damit, er sei steuerlich mit seinen vier Kindern in verfassungswidriger Weise systematisch benachteiligt worden.