BVerwG - Urteil vom 26.01.2006
2 C 43.04
Normen:
BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 39 Abs. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 125, 79
DVBl 2006, 847
DÖV 2006, 696
JuS 2006, 948
NJW 2006, 1828
NVwZ 2006, 1075
ZBR 2006, 251
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 4 S 1243/03 - 13.10.2004,
VG Stuttgart, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3906/02

Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Aufnahme in anfänglich gemeinsam finanzierte Wohnung bei alleiniger Kostenträgerschaft des Beamten

BVerwG, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 2 C 43.04

DRsp Nr. 2006/8228

Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Aufnahme in anfänglich gemeinsam finanzierte Wohnung bei alleiniger Kostenträgerschaft des Beamten

»1. Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.2. Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen.3. Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).«

Normenkette:

BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 39 Abs. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.