Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitig ist, ob der Beklagte die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach §
Die Klägerin ist seit dem 24. November 1998 verwitwet. Für den Veranlagungszeitraum 1999 wurde gemäß § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – das so genannte Verwitwetensplitting angewandt. Die Klägerin reichte am 29. Oktober 2001 Ihre Einkommensteuererklärung für 2000 und am 10. September 2002 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bei dem damals zuständigen Finanzamt M ein. Auf Seite 1 des Mantelbogens des Erklärungsvordrucks für beide Jahre hatte sie jeweils in Zeile 7 eingetragen: „verwitwet seit dem 24.11.1998”. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen der Klägerin hakte der Veranlagungssachbearbeiter die in den einzelnen Zeilen des Erklärungsvordrucks enthaltenen Angaben der Klägerin ab, ohne in den Feldern, die die Kennziffern für die elektronische Datenverarbeitung enthalten, Eintragungen zu machen. Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 23. November 2001, geändert durch den Bescheid vom 02. Oktober 2002, und mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 2. Oktober 2002 wurde die Einkommensteuer jeweils unter Anwendung des Splittingtarifs festgesetzt. Mit den nach §
Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2004 des inzwischen für die Veranlagung der Klägerin zuständig gewordenen Beklagten).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass weder §
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einkommensteuerbescheide für 2000 und für 2001, jeweils vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2004 aufzuheben,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung und bejaht das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß §
Die fehlerhafte Anwendung der Splittingtabelle beruhe demnach auf einem rein mechanischen Versehen bzw. darauf, dass die Tatsache des Todes des Ehemannes infolge einer Flüchtigkeit übersehen worden sei. Da der Veranlagungssachbearbeiter keinerlei Eintragungen im Erklärungsvordruck hinsichtlich der Veranlagungsart gemacht habe, seien Anzeichen für eine fehlerhafte Rechtsauffassung nicht gegeben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die Klage ist unbegründet.
Die Änderungsbescheide vom 22. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Finanzamt war berechtigt, die zuvor erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach §
Gemäß §
Der BFH hat mit Beschluss vom 9. Juni 1988 VI B 170/87 (BFH/NV 1989,6) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Einkommensteuerbescheid, bei dessen Erlass infolge einer Flüchtigkeit des Veranlagungsbeamten übersehen worden ist, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen bereits vor mehreren Jahren verstorben war, offenbar unrichtig im Sinne des §
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und hält sie entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall für einschlägig. Der Senat schließt aus, dass die fehlerhafte Anwendung der Splittingtabelle – wie die Klägerin meint – auf einer unterlassenen Sachverhaltsaufklärung beruht. Der für die anzuwendende Veranlagungsart maßgebliche Sachverhalt war vielmehr aufgrund der Erklärung der Klägerin, dass sie seit dem 24. November 1998 verwitwet sei, in jeder Hinsicht eindeutig. Einer Sachverhaltsaufklärung bedurfte es insoweit nicht mehr. Ebenso hält der Senat angesichts der eindeutigen Regelung in § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG eine fehlerhafte Gesetzesanwendung für ausgeschlossen (vgl. zum Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei in der Einkommensteuererklärung offen zu Tage liegendem Besteuerungsmerkmal „geschieden” Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2007 – 17 K 182/07 E, juris). Wie sich aus den in der beigezogenen Steuerakte befindlichen Eingabewertbögen für die maschinellen Datenverarbeitung ergibt, wurde der für das Jahr 1999 gespeicherte Wert zur Kennzahl 74 – Veranlagungsart – unverändert für die Streitjahre übernommen. Dieser Fehler beruht nach Überzeugung des Senats auf einer Flüchtigkeit oder Gedankenlosigkeit des Veranlagungssachbearbeiters, infolge der er die Angabe der Klägerin zu ihrem Familienstand übersehen und zu der Kennzahl der Veranlagungsart, wie übrigens auch in sämtlichen anderen Rubriken des Mantelbogens, keine Eintragung gemacht und insoweit nachfolgend bei der EDV-gestützten Erfassung der Steuererklärungen keine veränderte Kennziffer eingegeben hat. Die auf Grund eines derartigen Fehlverhaltens unrichtigen Bescheide konnten – wie vorstehend dargelegt – jederzeit nach §