BGH - Beschluss vom 22.07.2020
XII ZB 228/20
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280; BGB § 1896; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1671
MDR 2020, 1200
NJW 2021, 77
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 11163
LG Kiel, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 77/19

Fehlerhaftigkeit der Anhörung eines Betreuten im Betreuungsverfahren ohne Möglichkeit zur Teilnahme des Verfahrenspflegers an dem Termin

BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 228/20

DRsp Nr. 2020/12354

Fehlerhaftigkeit der Anhörung eines Betreuten im Betreuungsverfahren ohne Möglichkeit zur Teilnahme des Verfahrenspflegers an dem Termin

a) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280; BGB § 1896; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens auf Anordnung einer Betreuung.