BGH - Beschluss vom 03.03.2021
XII ZB 118/20
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 890
FuR 2021, 373
MDR 2021, 583
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 68 XVII 133/19 Müß
LG Mannheim, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 204/19

Festsetzung der Betreuervergütung eines Berufsbetreuers aufgrund Erwerbs der für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse durch Abschluss des tierärztlichen Studiums (hier: Aufgabenkreis Gesundheitssorge)

BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 118/20

DRsp Nr. 2021/5471

Festsetzung der Betreuervergütung eines Berufsbetreuers aufgrund Erwerbs der für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse durch Abschluss des tierärztlichen Studiums (hier: Aufgabenkreis Gesundheitssorge)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vermittelt.

Die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse kann auch dann zum Kernbereich der Ausbildung gezählt werden, wenn die Ausbildung selbst schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 171 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.