BGH - Beschluss vom 21.10.2020
XII ZB 363/20
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 307
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 XVII 498/14
LG Cottbus, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 113/19

Festsetzung einer höheren Betreuervergütung bei Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einem Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen; Vermittlung von besonderen für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse eines an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (DDR) absolvierten Fernstudiums in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft in seinem Kernbereich

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 363/20

DRsp Nr. 2020/17745

Festsetzung einer höheren Betreuervergütung bei Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einem Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen; Vermittlung von besonderen für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse eines an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (DDR) absolvierten Fernstudiums in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft in seinem Kernbereich

Ein an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (in der früheren DDR) absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/ Ingenieurökonomie des Transportwesens vermittelt in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 2. Juli 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11. Dezember 2018 dahin abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 26. bis 30. November 2014 von der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 32,40 € festgesetzt wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 20 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.