KG - Beschluss vom 29.01.2020
3 WF 200/19
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen F 12852/15

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen einen gerichtlich gebilligten UmgangsvergleichFehlende Zustellung des VollstreckungstitelsZustellung sowohl des Billigungsbeschlusses als auch des VergleichsRechtliches Gehör im Vollstreckungsverfahren

KG, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 3 WF 200/19

DRsp Nr. 2020/3867

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich Fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels Zustellung sowohl des Billigungsbeschlusses als auch des Vergleichs Rechtliches Gehör im Vollstreckungsverfahren

1. Gemäß § 87 Abs. 2 FamFG bedarf es im Fall der Bezugnahme eines Billigungsbeschlusses auf einen Umgangsvergleich der Zustellung sowohl des Billigungsbeschlusses als auch des Vergleichs. 2. Die Zustellung soll für den Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör im Vollstreckungsverfahren sicherstellen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 2. Oktober 2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. November 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz hat der Vater zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 87 Abs. 2;

Gründe:

I.