Der angefochtene Beschluss wird geändert. Das Standesamt ... von Berlin wird angewiesen, den Eintrag Nr. G .../2018 wie folgt zu berichtigen:
Vater
Familienname ...
Vorname(n) ...
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 4) sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, der Beteiligte zu 3) ist Deutscher. Die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 4) wurde mit sogleich rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts des Bezirks Brčko vom ... April 2018 geschieden. Am ... Juni 2018 gebar die Beteiligte zu 1) in Berlin das betroffene Kind. Zuvor hatte der Beteiligte zu 3) mit notariell beurkundeter Erklärung vom ... Mai 2018 unter Zustimmung der Beteiligten zu 1) anerkannt, Vater des Kindes zu sein (UR-Nr. 947/2018 des Notars ...).
Das Standesamt beurkundete die Geburt ohne Eintrag zum Geburts- und Vornamen des Kindes und mit dem Beteiligten zu 4) als Vater. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, das Standesamt anzuweisen, berichtigend den Beteiligten zu 3) als Vater zu beurkunden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, da eine biologische Abstammung des Kindes von dem Beteiligten zu 3) nach den konkreten Umständen nicht wahrscheinlich sei.
Laut in Ausfertigung vorgelegter Niederschrift erklärte der Beteiligte zu 4) in notarieller Verhandlung vom ... Februar 2020, er stimme der Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3) zu (UR-Nr. 263/2020 des Notars ...).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten nebst Beiakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung gemäß § 48 PStG liegen vor. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ist der Beteiligte zu 3) als sein Vater anzusehen. Für die väterliche Abstammung bestehen am ... Juni 2018 folgende Anknüpfungsalternativen:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB kann die Abstammung im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 4) nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina bestimmt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beteiligte zu 4) danach der Vater ist. Maßgebend ist gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 3 des Gesetzes betreffend die Entscheidung über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27. Februar 1979 (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Febr. 2020, Bosnien-Herzegowina, S. 58 ff.) das Familiengesetz des Bezirks Brčko vom 14. Juni 2007 (FamFG -B, teilw. wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O, S. 128 ff.), da der Beteiligte zu 4) auf diesem Gebiet seinen Wohnsitz hat. Gemäß Art.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht anzunehmen, dass zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) eine Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 94, 128; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand Aug. 2019, Bosnien-Herzegowina, S. 14 f.) bestand oder besteht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine nacheheliche Vaterschaft gemäß Art.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB kann die Abstammung nach deutschem Recht bestimmt werden; das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit seiner Geburt im Inland. Im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3) folgt das auch aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Nach deutschem Sachrecht stand der Beteiligte zu 3) bereits im Zeitpunkt der Geburt gemäß § 1592 Nr. 2 BGB als Vater des Kindes fest. Er hatte die Vaterschaft - zulässigerweise schon vor dem ... Juni 2018 (§ 1594 Abs. 4 BGB) - formgerecht mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter (Art. 21 EGBGB i.V.m. §§ 1626, 1626a Abs.
Eine Vaterschaft, die sich nur aus einer alternativ berufenen Rechtsordnung ergibt, ist bei der Prüfung des deutschen Sachrechts nicht zu berücksichtigen, soweit es um den Zeitpunkt der Geburt geht (MünchKomm/Helms, BGB, 7. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 16; a.A. OLG Düsseldorf, StAZ 2019,
Zur Auflösung des Konflikts zwischen widersprüchlichen Vaterschaftszuweisungen im Zeitpunkt der Geburt werden zahlreiche Lösungsansätze vertreten (vgl. dazu BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 9 ff.; Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn. 6). Von den beiden hier in Frage kommenden Rechtsordnungen ist das deutsche Sachrecht anzuwenden. Das gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB vorrangige Recht ist nach abstrakten Kriterien zu bestimmen; eine Bewertung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Statusfragen widersprechen (Senat, a.a.O; MünchKomm/Helms, a.a.O., Rn. 14). Die Prinzipien der Statusklarheit und Statussicherheit, die das inländische Sachrecht beherrschen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 944 Rn. 16), sind auch bei der Anwendung der Kollisionsnorm zu berücksichtigen. Deshalb sind die Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Väter, der Umfang ihrer persönlichen Zuwendung, die Vor- und Nachteile einer deutschen Staatsangehörigkeit für das betroffene Kind und sonstige Lebensumstände nicht erheblich. Gleiches gilt für die konkrete Wahrscheinlichkeit der Zeugung, die das Standesamt ohnehin regelmäßig nicht zuverlässig beurteilen kann.
Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, bestimmt sich die Abstammung jedenfalls dann nach deutschem materiellen Recht, wenn das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig von der vorrangigen Anknüpfung oder zumindest über die dann maßgebliche pränatale Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB erwirbt (§
Darüber hinaus ist die - zu unterstellende - Vaterschaft des Beteiligten zu 4) nunmehr durch die Anfechtung der Abstammung beseitigt. Käme dem Sachrecht Bosniens und Herzegowinas der Vorrang zu, veranlasste das zwar nur eine Folgebeurkundung (§ 27 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 PStG) und keine Berichtigung des Haupteintrags (§ 48 PStG). Jedenfalls bei einer Inlandsgeburt erscheint es nach dem Rechtsgedanken des §
Die von Art. 20 S. 2 EGBGB eröffnete Anfechtungsmöglichkeit umfasst auch den sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsel (qualifizierte Vaterschaftsanerkennung) nach § 1599 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2018, 2641 Rn. 19 ff.). Dass das Kind erst nach der Rechtskraft der Scheidung geboren wurde, steht der Wirksamkeit des scheidungsakzessorischen Statuswechsels nicht entgegen (BGH, a.a.O., Rn. 26). Der Beteiligte zu 3) erkannte die Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB frist- und formgerecht an. Die entsprechend § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 4) liegt nunmehr in der Form des § 1597 Abs. 1 BGB vor. Die Zustimmung des geschiedenen Ehemanns ist an keine Frist gebunden (BGH, FamRZ 2013, 944 Rn. 18 ff.). Die Ausfertigung der notariellen Niederschrift (§ 47 BeurkG) beweist gemäß § 30 Abs. 1 FamFG, § 415 Abs. 1 ZPO, dass der Beteiligte zu 4) die Zustimmung am ... Februar 2020 vor dem Notar erklärte. Auf seine Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 BeurkG) kommt es nicht an. Die Mussvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG greifen nicht, wenn der Notar - wie hier - keine Feststellung gemäß § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen hat (BayObLG, NJW-RR 2000,
Das Beschwerdeverfahren ist nicht gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB auszusetzen. Mit "beurkundender Behörde" und "Urkundsperson" sind die Stellen gemeint (§ 20 Abs. 1 S. 1 BNotO, §
Eintragungen in das deutsche Personenstandsregister haben (abgesehen von der Heilung nach § 1598 Abs. 2 BGB) keine rechtserzeugende Wirkung, sondern lediglich Beweisfunktion (vgl. BGH, NJW 2017,
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG vor.