BGH - Beschluss vom 27.01.2021
XII ZB 336/20
Normen:
VersAusglG § 31; EGBGB Art. 17 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 236
FamRZ 2021, 668
FuR 2021, 313
MDR 2021, 423
NJW 2021, 1954
WM 2021, 639
ZEV 2021, 543
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 153/17
KG, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 27/20

Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 336/20

DRsp Nr. 2021/3830

Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger

a) Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.b) Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juni 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 31; EGBGB Art. 17 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Auf den am 19. Mai 2014 zugestellten Antrag hat das Bezirksgericht Thalgau (Österreich) die am 9. Juli 1983 vor dem Standesamt St. Gilgen (Österreich) geschlossene Ehe der in Österreich wohnenden Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden.