Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.07.2018 in der Fassung des Beschlusses vom 24.01.2019, Aktenzeichen
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 19.000 € festgesetzt.
1.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Die statthafte Berufung der Kläger ist zwar fristgerecht eingelegt und - gemäß der rechtlichen Beurteilung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2021, Az.
Zur Begründung wird auf die im Beschluss vom 22.12.2021 dargelegten Erwägungen Bezug genommen, an denen der Senat auch in Ansehung der Gegenerklärung vom 20.03.2022 festhält.
a)
Auch nach den weiteren Ausführungen der Kläger ist eine Amtspflichtverletzung der Sachwalter des Beklagten hinsichtlich der Meldung der Kindeswohlgefährdung und des Antrags auf Eingriff in die elterliche Sorge vom 05.07.2013 nicht ersichtlich.
Mit den im Beschluss vom 22.12.2021 im Einzelnen dargestellten Gegebenheiten sind dem Beklagten im Sinne von §
Dass der Beklagte im Hinblick auf diese - mithin zumindest vertretbar angenommene - Kindeswohlgefährdung den Entzug der elterlichen Sorge und daher ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich gehalten hat, lässt ebenfalls keine Pflichtverletzung erkennen. Auch wenn sich die Personensorgeberechtigten zur Mitarbeit mit Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe bereit erklärt haben, können zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung Maßnahmen gegen deren Willen erforderlich sein, soweit sie nicht die nötige Gewähr bieten, ihre Zusagen auch einzuhalten (s. etwa Jox, in: BeckOGK-
Die dagegen angeführten Einwände, dass die in der Stellungnahme der Klinik vom 28.06.2013 aufgestellte Behauptung zur mangelnden Absprachefähigkeit der Eltern unwahr sei (Seite 53 der Gegenerklärung) und dass der Senat die Aussage in der Epikrise vom 04.07.2013, wonach die Entlassung entgegen ärztlichem Rat erfolgt sei, ohne weiteres und zu Ungunsten der Kläger übernommen habe (Seite 55 der Gegenerklärung), lassen unberücksichtigt, dass es hier nicht auf die Würdigung der betreffenden ärztlichen und psychologischen Aussagen durch das Gericht, sondern darauf ankommt, wie sich der Sachverhalt für den Beklagten darstellte.
Aufgrund der demnach - wiederum jedenfalls vertretbaren - Annahme, dass ein familiengerichtliches Tätigwerden erforderlich sei, war der Beklagte gemäß §
Auch im Übrigen vermag der Senat in Bezug auf die Meldung der Kindeswohlgefährdung und den Antrag auf Eingriff in die elterliche Sorge vom 05.07.2013 eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen. Die Auffassung der Kläger, der Antrag vom 05.07.2013 ignoriere die Erkrankung der Klägerin zu 3) und versuche deren Verhalten mit erzieherischen Defiziten der Kläger zu 1) und 2) zu erklären, ist nicht nachvollziehbar. In dem Antrag sind die bis dahin unternommenen Maßnahmen der Jugendhilfe ausführlich dargelegt und die Psychopathologie der Klägerin zu 3) sowie der Verlauf ihrer diesbezüglichen Behandlung beschrieben. Auch steht die Erkrankung im Zentrum des Resümees des Berichtes. Die hierin des Weiteren vertretene Auffassung, die Eltern seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Klarheit und Stabilität zu schaffen, welche die Klägerin zu 3) zur Entwicklung erfolgreicher Zukunftsperspektiven benötige, wird mit Verhaltensweisen der Eltern im Verlauf des Hilfeprozesses begründet, die in der Darlegung der Fallhistorie dargestellt sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere diese Darstellung des früheren Verhaltens der Eltern objektiv unzutreffend ist, zeigen die Kläger nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Vorwurf der Kläger, die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit dem Antrag vom 05.07.2013 andere Ziele als die Abwehr der Gefährdung des Wohls der Klägerin zu 3) verfolgt.
Der Senat verbleibt des Weiteren bei der Auffassung, dass die mit dem Beschluss vom 02.04.2014 getroffene Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG zulasten des Beklagten nicht auf dessen Pflichtverletzung schließen lässt, weil die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach §
b)
Die Kläger können das streitgegenständliche Schadensersatzbegehren ferner nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Beklagte zu der Inobhutnahme der Klägerin zu 3) am 06.03.2015 örtlich nicht zuständig war. Der vermeintliche Zuständigkeitsmangel hat sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger ausgewirkt, da die Inobhutnahme gemäß §
Soweit in der Gegenerklärung geltend gemacht wird, die Voraussetzungen des §
Ebenso wenig dringen die Kläger mit der Erwägung durch, dass die Klägerin zu 1) in dem Schreiben vom 06.03.2015 keine Erwähnung findet, weshalb dieses nicht geeignet gewesen sei, Maßnahmen gegen die Mutter zu rechtfertigen. Für die Inobhutnahme nach §
Vorliegend ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beklagte den unstreitig von der Klägerin zu 3) geäußerten Willen insbesondere aufgrund ihres Alters und ihrer - trotz der psychischen Erkrankung gegeben gewesenen - Fähigkeit zur Bildung und Äußerung eines (natürlichen) Willens für beachtlich halten musste. Dies gilt zumal deshalb, weil sich das Verhalten der Klägerin zu 3) insofern in die Fallhistorie einfügt, als sie nach der Sachverhaltsschilderung in der Antragsschrift vom 05.07.2013 bereits im März 2011 den Wunsch nach einer "Auszeit" geäußert habe und daraufhin in Obhut genommen worden sei und sie auch im folgenden mehrfach Bestrebungen gezeigt habe, Abstand von ihren Eltern zu gewinnen.
Davon abgesehen begründete die nach Auffassung der Kläger fehlerhafte Beurteilung der Ernstlichkeit des Inobhutnahmewunsches der Klägerin zu 3) in dem Schreiben vom 06.03.2015 jedenfalls keinen eine Geldentschädigung rechtfertigenden schwerwiegenden Eingriff in ein Freiheitsrecht der Kläger bzw. deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Denn die Klägerin zu 3) hat bereits kurz darauf im Verlauf des Verfahrens nach §
c)
Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf die Unterbringung der Klägerin zu 3) in der Einrichtung ... ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenerklärung nicht hinreichend dargelegt.
Die von den Klägern behaupteten Umstände, wonach die Klägerin zu 3) den Aufenthalt dort abgelehnt habe, sie Angst vor der Einrichtung gehabt habe, sie im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 23.10.2015 für den Fall einer Rückkehr dorthin einen Suizidversuch angekündigt habe und sie die Einrichtung unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit verlassen habe, lassen angesichts der Psychopathologie der Klägerin zu 3. Nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Beklagte die Einrichtung als ungeeignet erachten musste. Ebenso ist weiterhin nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten eine anderweitige, besser geeignete Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen zu dem ... .
Ferner ist weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte Kenntnis von den geltend gemachten Missständen in der Einrichtung und den dortigen Fehlbehandlungen sowie Schädigungen der Klägerin zu 3) hatte. Der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen, nachdem am 01. und 29.10.2015 Gespräche mit dem Landrat des Beklagten geführt worden seien (insbesondere Schriftsatz vom 13.11.2017, Blatt 432 ff. d.A.), genügt hierfür mangels Angaben zum konkreten Inhalt dieser Gespräche nicht. Vielmehr lässt das vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 29.10.2015, in welchem es heißt: "Im Mittelpunkt unseres Gespräches steht heute nicht die Einrichtung '...', sondern es geht um das Wohl und die Zukunft Ihrer Tochter" (Blatt 437 d.A.) darauf schließen, dass jedenfalls jenes Gespräch einen anderen Inhalt hatte.
d)
Der Senat verbleibt ferner bei der mehrmals dargelegten Rechtsauffassung, wonach ein Anspruch auf Ersatz der durch die Teilnahme des Rechtsanwalts der Kläger an den Hilfeplangesprächen vom 01.06.2015 und vom 24.08.2015 entstandenen Kosten in erster Instanz nicht streitgegenständlich war, sodass die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Das diesbezügliche Vorbringen der Gegenerklärung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bisherigen Vortrags und rechtfertigt daher aus den zuletzt im Beschluss vom 22.12.2021 dargelegten Gründen keine andere Würdigung.
Ungeachtet dessen fehlt es weiterhin an einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs, da nach wie vor weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die insoweit geltend gemachten Kosten infolge der behaupteten Drohung entstanden sind. Nach den Ausführungen im Beschluss vom 22.12.2021 deutet die in der Rechnung vom 11.09.2015 angegebene Leistungszeit vielmehr darauf hin, dass die Kläger zu 1) und 2) ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Verhandlungstermin vom 23.04.2015 beauftragt haben. Hierzu verhält sich die Gegenerklärung nicht.
e)
Bezüglich der weiteren Ausführungen der Gegenerklärung, mit denen im Wesentlichen bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft wird, wird auf den Beschluss vom 22.12.2021 verwiesen. Dies betrifft beispielsweise die Ausführungen zur Beantragung der Fachleistungsstunden, zur Wahrnehmung eines Termins bei einem Rechtsanwalt am 20.01.2016, zur Behandlung der Klägerin zu 3) mit Psychopharmaka, zur Äußerung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten im Hilfeplangespräch am 23.02.2016, wonach die Klägerin zu 3) auf einem guten Weg sei, zu den wirtschaftlichen und personellen Schwierigkeiten der Einrichtung sowie zum dortigen Einsatz einer Psychologin in Ausbildung.
Auch hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO verbleibt der Senat nach einstimmiger Überzeugung bei der in dem Beschluss vom 22.12.2021 dargelegten Würdigung.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die danach von den Klägern zu tragenden Kosten umfassen auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Zwar haben sie in jenem Verfahren obsiegt. Die Aufhebung und Zurückverweisung blieb jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.