OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.12.2007
4 U 8/07
Normen:
BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 530 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 816 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 1 ; BGB § 1664 ; BGB § 1795 Abs. 2 ; AO § 39 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2030
MDR 2008, 638
NJW-RR 2008, 954
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 111/06

Forderungsinhaber bei Festgeldanlage durch einen Eltenteil auf den Namen des minderjährigen Kindes

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 4 U 8/07

DRsp Nr. 2008/5855

Forderungsinhaber bei Festgeldanlage durch einen Eltenteil auf den Namen des minderjährigen Kindes

»Legt ein Elternteil - als gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd - einen Geldbetrag in der Form einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch materiellrechtlich zu.«

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 530 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 816 Abs. 1 ; BGB § 1629 Abs. 1 ; BGB § 1664 ; BGB § 1795 Abs. 2 ; AO § 39 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die 1984 geborene Klägerin den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, den der Beklagte in einer auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldanlage bei der D. anlegte.

Der Beklagte hat aus erster Ehe zwei Kinder, die 1972 und 1974 geboren sind. Die Ehe der Eltern der Klägerin ist seit dem Jahr 2005 rechtskräftig geschieden.