AG Potsdam, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 106/09
OLG Brandenburg, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 77/10
Formwirksame Sorgerechterklärung in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung; Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses sowie des Wunsches nach Rückkehr in die Heimat durch das Familiengericht; Überprüfung der Erziehungseignung eines Elternteils wegen geplanter Übersiedlung zum Zwecke der Vereitelung eines Kontakts des Kindes zu dem anderen Elternteil; Erfordernis nachvollziehbarer Gründe für die Bestellung eines neuen Verfahrenspflegers für ein Kind kurz vor Abschluss des Sorgerechtsverfahrens durch das Gericht
BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 407/10
DRsp Nr. 2011/5855
Formwirksame Sorgerechterklärung in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung; Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses sowie des Wunsches nach Rückkehr in die Heimat durch das Familiengericht; Überprüfung der Erziehungseignung eines Elternteils wegen geplanter Übersiedlung zum Zwecke der Vereitelung eines Kontakts des Kindes zu dem anderen Elternteil; Erfordernis nachvollziehbarer Gründe für die Bestellung eines neuen Verfahrenspflegers für ein Kind kurz vor Abschluss des Sorgerechtsverfahrens durch das Gericht
a) Sorgeerklärungen können formwirksam gemäß § 1626 dBGB auch in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen.b) Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich genauso wenig zur Überprüfung des Familiengerichts wie sein Wunsch, in seine Heimat zurückzukehren. Verfolgt der Elternteil mit der Übersiedlung allerdings (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 23 f.).
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