BGH - Beschluss vom 16.03.2011
XII ZB 407/10
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2, 3; BGB § 1626d; BGB § 1628; BGB § 1671; KSÜ Art. 16 Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 158;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 120
FamRB 2011, 171
FamRB 2011, 174
FamRZ 2011, 796
NJW 2011, 2360
amRBInt 2011, 51
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 106/09
OLG Brandenburg, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 77/10

Formwirksame Sorgerechterklärung in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung; Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses sowie des Wunsches nach Rückkehr in die Heimat durch das Familiengericht; Überprüfung der Erziehungseignung eines Elternteils wegen geplanter Übersiedlung zum Zwecke der Vereitelung eines Kontakts des Kindes zu dem anderen Elternteil; Erfordernis nachvollziehbarer Gründe für die Bestellung eines neuen Verfahrenspflegers für ein Kind kurz vor Abschluss des Sorgerechtsverfahrens durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 407/10

DRsp Nr. 2011/5855

Formwirksame Sorgerechterklärung in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung; Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses sowie des Wunsches nach Rückkehr in die Heimat durch das Familiengericht; Überprüfung der Erziehungseignung eines Elternteils wegen geplanter Übersiedlung zum Zwecke der Vereitelung eines Kontakts des Kindes zu dem anderen Elternteil; Erfordernis nachvollziehbarer Gründe für die Bestellung eines neuen Verfahrenspflegers für ein Kind kurz vor Abschluss des Sorgerechtsverfahrens durch das Gericht

a) Sorgeerklärungen können formwirksam gemäß § 1626 d BGB auch in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen. b) Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich genauso wenig zur Überprüfung des Familiengerichts wie sein Wunsch, in seine Heimat zurückzukehren. Verfolgt der Elternteil mit der Übersiedlung allerdings (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 23 f.).