BGH - Urteil vom 10.03.1955
II ZR 201/53
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 S. 2; BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 16, 388
NJW 1955, 705
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

BGH, Urteil vom 10.03.1955 - Aktenzeichen II ZR 201/53

DRsp Nr. 1997/5410

Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

»Tritt nach Abschluß eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs eine Partei unter Berufung auf BGB § 326 zurück, so kann über die Berechtigung dieses Rücktritts nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits entschieden werden. Im Streitfall ist die Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil festzustellen.«

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 S. 2; BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: OLG Hamburg,
Fundstellen
BGHZ 16, 388
NJW 1955, 705