OLG Köln - Beschluß vom 23.12.1997
25 UF 123/97
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1, § 621e Abs. 3 Satz 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 762
FuR 1998, 274
OLGReport-Köln 1998, 179

Fristgerechte Begründung der Berufungsbeschwerde

OLG Köln, Beschluß vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 25 UF 123/97

DRsp Nr. 1998/4480

Fristgerechte Begründung der Berufungsbeschwerde

»1. Bei dem Rechtsmittel der Berufungsbeschwerde, das eine fristgebundene Begründung erfordert, muß sich das Ziel des Rechtsmittels aus der fristgerecht eingereichten Begründungsschrift ergeben.2. In dieser eine mit dem Rechtsmittel bekämpfte Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden. Neue Anfechtungsgründe (Beschwer) können nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr vorgebracht werden.3. Greift der Beschwerdeführer ein Verbundurteil zunächst nur wegen des Scheidungsausspruchs mit der Begründung an, so ist bei Berufungsgrücknahme die statt dessen verfolgte, nicht fristgerecht eingereichte Berufungsbeschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Versäumung der Begründungsfrist unzuverlässig.

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 621a Abs. 1, § 621e Abs. 3 Satz 2, § 519 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versorgungsausgleichsregelung in dem angegriffenen Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.05.1997 - 61 A F 9/96 - ist unzulässig, da sie nicht in der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vorgenannten Urteils eingelegt und in der weiteren Frist von 1 Monat worden ist (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 Abs. 2 ZPO).