OLG Stuttgart vom 30.12.1983
8 REMiet 3/83
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)264a
DRsp-ROM Nr. 1992/10265
DWW 1984, 106
NJW 1984, 875
OLG Stuttgart, HdM Nr. 8
WuM 1984, 45
ZMR 1984, 136

OLG Stuttgart - 30.12.1983 (8 REMiet 3/83) - DRsp Nr. 1993/2242

OLG Stuttgart, vom 30.12.1983 - Aktenzeichen 8 REMiet 3/83

DRsp Nr. 1993/2242

»Für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten die Wohnung berechtigt bewohnt hat, mit zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 S. 2;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.6.1983 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten die Wohnung bewohnt hat, mit zu berücksichtigen?

Die Vorlage ist gem. Art. 3 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. 1, S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1, S 657) zulässig.

Die Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Vorschrift von § 565 Abs. 2 S. 2 BGB stellt für die Berechnung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums ab, nicht etwa auf den Beginn des Mietverhältnisses.

Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist entscheidend, ob die vermietete Wohnung, die vom Mieter und seiner Ehefrau bewohnt wird, nur dem Mieter oder auch dessen Ehefrau »überlassen« ist.