AG Fürth - Urteil vom 27.09.1994
3 F 1018/93
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1156

AG Fürth - Urteil vom 27.09.1994 (3 F 1018/93) - DRsp Nr. 1995/6556

AG Fürth, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 3 F 1018/93

DRsp Nr. 1995/6556

Für die Beurteilung der Fragen, ob es sich um eine kurze Ehezeit i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB handelt, ist nicht auf die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens, sondern auf die rechtliche Dauer der Ehe, also die Zeit zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzustellen (vgl. BGH - IVb ZR 542/80 - vom 26.11.1980, FamRZ 1981, 140 = NJW 1981, 754). Sind beide Ehegatten noch jung (33 Jahre, bzw. 31 Jahre alt zum Zeitpunkt der Trennung), ist die Ehe kinderlos geblieben und hat keiner der Ehegatten bei Eingehung der Ehe oder während der Ehe Lebensdispositionen getroffen, durch die der eine sich in nachteiliger Weise jeweils auf den anderen eingestellt oder sich von diesem abhängig gemacht hat, so ist eine Dauer der Ehe von knapp über drei Jahren noch als kurze Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1156