BayObLG - Beschluß vom 27.10.1964
BReg 1 a Z 110/64
Normen:
FGG § 55 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1964, 350

BayObLG - Beschluß vom 27.10.1964 (BReg 1 a Z 110/64) - DRsp Nr. 1996/16468

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1964 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 110/64

DRsp Nr. 1996/16468

Für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nach dem Tod des Pfleglings grundsätzlich kein Raum mehr. Dies gilt auch bei genehmigungsbedürftigen Verträgen, die der gutgläubige Pfleger kraft Fortbestandes seiner Befugnisse ( §§ 1915,1893,1698a BGB ) abschloß. Diese Verträge kann das Vormundschaftsgericht nicht mehr genehmigen. Eine unzulässig nach dem Ende der Pflegschaft erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann aber zunächst wirksam sein und sogar bei Mitteilung duch den Pfleger an den Vertragsgegner zur Unabänderlichkeit erstarken und den genehmigten Vertrag endgültig wirksam machen ( § 1829 Abs.1 Satz 1 BGB). Bis dahin kann das Vormundschaftsgericht auch nach dem Ende der Plegschaft seine Genehmigung noch aufheben.

Normenkette:

FGG § 55 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1964, 350