OLG Rostock - Beschluss vom 21.12.2006
10 WF 222/06
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 36 Abs. 2 ; ZPO § 281 ; ZPO § 572 Abs. 1 ; GewSchG § 1 ; GewSchG § 2 ; FGG § 64b ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 742
FuR 2007, 137
NJ 2007, 130
OLGReport-Rostock 2007, 287
Vorinstanzen:
AG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 413/06

Funktionale Zuständigkeit von Familien- und Zivilabteilung des Amtsgerichts bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 10 WF 222/06

DRsp Nr. 2007/1935

Funktionale Zuständigkeit von Familien- und Zivilabteilung des Amtsgerichts bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

1. Die funktionale Zuständigkeit für eine Abhilfeentscheidung über eine sofortige Beschwerde folgt aus § 572 Abs. 1 ZPO. In Gewaltschutzsachen ist das Familiengericht nur zuständig, wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb 6 Monaten vor Antragstellung geführt haben.2. Soweit die funktionale Zuständigkeit betroffen ist, also die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts, hat ein Beschluß zur Zuständigkeit keine Bindungswirkung nach § 281 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 36 Abs. 2 ; ZPO § 281 ; ZPO § 572 Abs. 1 ; GewSchG § 1 ; GewSchG § 2 ; FGG § 64b ;

Entscheidungsgründe: