Funktionale Zuständigkeit von Familien- und Zivilabteilung des Amtsgerichts bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 10 WF 222/06
DRsp Nr. 2007/1935
Funktionale Zuständigkeit von Familien- und Zivilabteilung des Amtsgerichts bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
1. Die funktionale Zuständigkeit für eine Abhilfeentscheidung über eine sofortige Beschwerde folgt aus § 572 Abs. 1ZPO. In Gewaltschutzsachen ist das Familiengericht nur zuständig, wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb 6 Monaten vor Antragstellung geführt haben.2. Soweit die funktionale Zuständigkeit betroffen ist, also die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts, hat ein Beschluß zur Zuständigkeit keine Bindungswirkung nach § 281ZPO.