Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner berechtigt ist, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Pflicht aus §
Die im Beschwerdevorbringen gerügten Aufklärungsmängel und Verletzungen des rechtlichen Gehörs liegen - ungeachtet dessen, dass Verfahrensfehler nicht zum Erfolg der Beschwerde führen würden - ersichtlich nicht vor. Die Antragsteller haben insbesondere weder konkrete Tatsachen dargelegt, die das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, noch die hieraus abzuleitenden Schlussfolgerungen und ihre Auswirkungen auf die gerichtliche Entscheidung im Einzelnen dargelegt. Die pauschale gegenteilige Behauptung, die Antragsteller hätten die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einwirkung auf ihren Sohn bereits ausgeschöpft, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat (Rn. 37 f.). Ferner trifft auch der Einwand der Antragsteller nicht zu, das Verwaltungsgericht sei auf ihre verfassungsrechtlichen Argumente nicht oder nur unzureichend eingegangen. In der erstinstanzlichen Entscheidung finden sich sowohl zusammenfassende Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Rechtslage als auch eine Vielzahl an Verweisen auf die einschlägige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung (Rn. 19 - 23). Diese haben eine vertiefte Auseinandersetzung in den Beschlussgründen entbehrlich gemacht. Was die Antragsteller mit den "sonstigen Ausführungen" (Seite 2 der Beschwerdebegründung a. E.) meinen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt habe, führen sie nicht näher aus. Schließlich halten die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Wertungen und Annahmen des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Antragsteller "einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung" (Seite 3 a. E.) stand.
Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die für den Sofortvollzug sprechenden Gründe fehlerhaft als offensichtlich angenommen. Die hiermit in Bezug genommene Formulierung im erstinstanzlichen Beschluss, wonach "an der Erfüllung der Schulpflicht [...] per se ein dringendes öffentliches Interesse" bestehe (Rn. 12), hat das Verwaltungsgericht im Weiteren zunächst durch einen Verweis auf die Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden sowie sodann - in zusammenfassender Form - unter Bezug auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag konkretisiert. Da dieser Auftrag dem Antragsgegner von Verfassung wegen (Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1, 3 LV NRW) obliegt, bestehen in der Sache keine Zweifel an einem öffentlichen Interesse.
Auch ist für Nordrhein-Westfalen die Schulpflicht ihrerseits in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW verfassungsrechtlich normiert und damit das öffentliche Interesse verfestigt. Die allgemeine Schulpflicht hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt.
BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2014 -
Darauf, ob der Staat im Allgemeinen seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachkommt, wie es die Antragsteller in Zweifel ziehen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Geeignetheit der Schulbesuchsaufforderungen steht auch nicht deshalb in Frage, weil es den Antragstellern, wie sie argumentieren, unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ihres Sohnes im Sinn der Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und seines Rechts auf Bildung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW sowie seines Rechts auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) an hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten fehle, um ihn ohne Gewalt zur Teilnahme am Präsenzunterricht und als Voraussetzung hierfür zur Durchführung von Testungen zu "zwingen". Zunächst ist demgegenüber klarzustellen, dass auch der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut gilt, sondern als Verfassungsnorm durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt und zu Recht eine Fehlvorstellung der Antragsteller von ihrer elterlichen Erziehungspflicht angenommen (Rn. 38). Die Annahme der Antragsteller, das ihnen auferlegte Verhalten sei offensichtlich rechtlich und tatsächlich unmöglich, weil sie zwingend physische oder psychische Gewalt anwenden müssten, um den insoweit entgegenstehenden Willen ihres Sohnes zu beugen, trifft nicht zu. Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1989, a. a. O., Rn. 7.
Dabei ist es ausreichend, dass die Schulbesuchsaufforderungen für die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks förderlich sind. Die Bescheide gebieten den Antragstellern nicht, sich mit illegalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht einzusetzen. Um diesem Zweck förderliche Maßnahmen handelt es sich bei den Schulbesuchsaufforderungen schon deshalb, weil die Antragsteller kraft ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte und aufgrund der bestehenden häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit mit Maßnahmen besitzen, wie sie als schulische Erziehungsmaßnahmen etwa in §
Zur Geeignetheit einer Schulbesuchsaufforderung auch ohne Anwendung von Gewalt siehe bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 -
Es ist zudem nicht Aufgabe der Gerichte, den Antragstellern als Erziehungsberechtigten Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben, mit welchen Mitteln eine gewaltfreie Erziehung im Einzelnen ausgestaltet werden kann. Soweit erforderlich, empfiehlt sich insofern, beim Jugendamt um Erziehungshilfe nachzusuchen oder sonstige fachkundige Experten zu befragen, wie auf Minderjährige in geeigneter, aber gewaltfreier Form eingewirkt werden kann, um die Bildungsziele zu erreichen, die für den späteren beruflichen wie auch privaten Lebensweg unerlässlich sind. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Praxis für Psychotherapie Dr. H. ist insoweit ungeeignet, da sie keine konkreten Handlungsempfehlungen zur gewaltfreien Einwirkung auf den Sohn der Antragsteller benennt.
Sowohl die beiden Bescheide als auch ihre Rechtsgrundlage in §
Unzutreffend ist schließlich auch die umfassend begründete Rechtsauffassung der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung ihrer Elternpflichten im Sinn des §
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 -
Der so verstandene §
OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 4; vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2019,
In der Landesverfassung enthält Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW die Festlegung der allgemeinen Schulpflicht. Auch diese Norm ist mit höherrangigem Recht vereinbar und bildet damit ihrerseits die verfassungsrechtliche Grundlage der zu ihrer Ausfüllung erlassenen Vorschriften in den §§
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller kann Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW als normierte Regelung der Landesverfassung NRW nicht an anderen (gleichrangigen) Normen desselben Verfassungstextes gemessen und in der Folge als verfassungswidriges Verfassungsrecht bezeichnet werden. Da die Schulpflicht selbst bereits Bestandteil der Ursprungsverfassung vom 28. Juni 1950 (GV. NW. S. 127/GS. NW. S. 3) war, gelten insoweit auch nicht die für Verfassungsänderungen anwendbaren Normen, die unter bestimmten Umständen auf Gleichordnungsebene verfassungswidriges Verfassungsrecht hervorbringen können. Demgemäß kommt für die Auflösung der Konkurrenz zwischen der Schulpflicht als Ausfluss des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 8 Abs. 2 LV NRW einerseits und dem individuellen Grundrecht des Kindes auf Bildung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW andererseits nur das Prinzip der praktischen Konkordanz in Frage, wie die Antragsteller zutreffend ausführen. Entgegen ihrer Annahme kann jedoch keines der verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien auf diese Weise vollkommen verdrängt werden, sondern es ist ein verhältnismäßiger Ausgleich zu schaffen, der dem Willen des Verfassungsgebers in beide Richtungen, also auch bezüglich der Einführung einer Schulpflicht im Land NRW, hinreichend Rechnung trägt. An anderer Stelle stellt das Beschwerdevorbringen selbst klar, dass eine Zusammenschau der unterschiedlichen Absätze des Art. 8 LV NRW erfolgen muss. Einziger Prüfungsmaßstab der landesverfassungsrechtlich normierten Schulpflicht ist in der Folge das Grundgesetz als höherranginge Norm (vgl. Art. 31 i. V. m. Art. 142 GG).
Anders als die Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz keine ausdrückliche Verankerung der Schulpflicht.
Hierzu und zum Folgenden siehe ausführlich OVG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2009 -
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts enthält Art. 7 Abs. 1 GG allerdings den dem Staat erteilten Auftrag, allen Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen (Bildungsauftrag) und sie - gemeinsam mit den Eltern - bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (Erziehungsauftrag).
BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 -
Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet den Staat zu so weitreichenden Aufgaben, dass er diesen ohne Einführung einer allgemeinen Schulpflicht nicht gerecht werden könnte, die von den Ländern ausdrücklich normierte Schulpflicht also den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG konkretisiert.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. März 2007 -
Die Verpflichtung der Antragsteller aus Art.
Zum Bundesverfassungsrecht BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. August 2015 -
Das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungswegs ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht angesichts dessen nur unter dem Vorbehalt des Möglichen. Es vermittelt den Eltern nur einen Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der staatlichen Gestaltung der schulischen Strukturen.
BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O., Rn. 54 m. w. N.
Diese Grundsätze gelten im Ansatz auch für das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG. Der dem Staat zugewiesene Erziehungsauftrag ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie das Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf Unterstützung ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Der Staat kommt also, wenn er gemäß seinem Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG die Schulbildung gewährleistet, zugleich seiner ihm nach Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber den Kindern und Jugendlichen obliegenden Pflicht nach, sie bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und zu fördern. Der Gestaltungsspielraum der Länder bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags wird deshalb durch das Recht auf schulische Bildung ebenso wenig in Frage gestellt wie durch das elterliche Bestimmungsrecht.
BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O., Rn. 47 f., 55 f. m. w. N.
Demgegenüber liegt der Rechtsauffassung der Antragsteller ein selektiv und ergebnisorientiert begründetes Verfassungsverständnis zugrunde, welches die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung unberücksichtigt lässt und mit welchem sie legitimieren möchten, dass ihr Sohn, der mehrere Monate lang keine Schule besucht hat, auch weiterhin der Schule fernbleibt. Die Antragsteller betonen einseitig ihre Elternrechte aus Art. 6 GG und blenden dabei aus, dass Pflege und Erziehung der Kinder nach dessen Abs. 2 Satz 1 - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat (Rn. 22) - nicht nur das natürliche Recht der Eltern sind, sondern auch "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen "besondere[m] Schutze" Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur "zuvörderst", aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt.
OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 6, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 2015, a. a. O., Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 -
Auf der Grundlage ihres hiernach verfehlten Verfassungsverständnisses bleiben auch die weiteren Einwände der Antragsteller erfolglos, die sie gegen den eigenständigen Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG richten und mit denen sie ferner entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine vom Staat losgelöste Freiheit zur Erziehung für sich reklamieren.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 8.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wirkt sich die Schulpflicht auch nicht zwangsläufig auf die gesamte Erziehung, Zeiteinteilung und Freiheit des Kindes und damit wiederum auf das Familienleben insgesamt aus. Vielmehr bleibt Eltern schulpflichtiger Kinder unbenommen, diese in der außerschulischen Zeit nach ihren eigenen Vorstellungen zu erziehen und dabei insbesondere auch Erziehungskonzepte zu verwirklichen, "die darauf setzen, das Kind weniger durch Vorgaben als vielmehr durch Begleitung selbstbestimmt aufwachsen zu lassen und die elterliche Einwirkung weitestgehend nicht als Zwang, sondern als Gewährung von Anregungen und Behütung vor Gefahren zu verstehen" (S. 16 der Beschwerdebegründung).
Auch insoweit stellt die Schulpflicht dem individuellen Selbstbestimmungsrecht und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Kinder eine im Ausgangspunkt durch die Verfassung vorgegebene und sie dadurch fremdbestimmende Struktur gegenüber, die auf einer Schulpflicht fußt, um ihrem Recht auf Bildung und dem staatlichen Erziehungsauftrag gerecht werden zu können. Eine vollkommene Selbstbestimmung und Freiheit zur eigenständigen Bildungswahl ist sowohl dem Grundgesetz wie auch der Landesverfassung NRW nach dem vorstehend Gesagten unbekannt. Insoweit besteht von Verfassungs wegen von vornherein kein von den Antragstellern postuliertes Recht des Kindes, zu schulischer Bildung als Ausfluss seines negativen Freiheitsrechts generell "nein" zu sagen.
Ergibt sich somit aus dem Grundgesetz selbst, dass die Schulpflicht mit den Grundrechten grundsätzlich vereinbar ist, bleibt für die von den Antragstellern verlangte gerichtliche Überprüfung dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Schulpflicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Raum mehr. Die Verfassung ist Maßstab, nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O., Rn. 45 m. w. N.
Eine Neubewertung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Schulpflicht ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die der Verfassung zugrunde liegenden Lebensverhältnisse verändert hätten oder weil andere Länder gute Erfahrungen ohne eine festgeschriebene Schulpflicht gemacht haben.
So im Ergebnis schon OVG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O., Rn. 46 ff., 54 mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen.
Aufgrund der Einschätzungsprärogative des Verfassungsgebers wie auch des Gesetzgebers bei der Normierung einer allgemeinen Schulpflicht kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht darauf an, mit welchem Erfolg das nordrhein-westfälische Schulsystem dem individuellen Recht auf Bildung gerecht wird, solange es grundsätzlich hierzu geeignet und erforderlich ist. Zweifel hieran zeigt das Beschwerdevorbringen weder auf noch sind sie sonst ersichtlich.
Die allgemeine Schulpflicht ist auch heute noch ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung des legitimen staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2003, a. a. O., Rn. 7; zusammenfassend auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O., Rn. 59 ("Grundbedingung dafür, dass sich Kinder und Jugendliche zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln können"); vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 -
Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unerheblich, ob eine Notwendigkeit für den Verfassungsgeber bestanden hat, eine Schulpflicht einzuführen, oder ob die Einführung einer reinen Bildungspflicht denkbar gewesen wäre.
Die Ausführungen der Antragsteller zu "alternativen Schulformen (§
OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 -
An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller auf den Seiten 30 bis 34 ihrer Beschwerdebegründung festzuhalten. Die Antragsteller legen nicht dar, inwieweit die von ihnen behaupteten Wertungswidersprüche zwischen einzelnen Normen untereinander (vor allem §§
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der gegen jeden der beiden antragstellenden Elternteile gesondert ergangenen Schulbesuchsaufforderung.
Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022, a. a. O., Rn. 25, und vom 29. November 2021 -
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).