OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2021
9 WF 98/21
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 498/20

Gegenstandswert der Vollziehung eines Arrestbefehls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 9 WF 98/21

DRsp Nr. 2021/9636

Gegenstandswert der Vollziehung eines Arrestbefehls

Da die Vollziehung eines Arrestbefehls gerade nicht auf Befriedigung, sondern ausschließlich auf eine vorläufige Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners gerichtet ist, ist es nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert für die Vollziehung des Arrestes höher anzusetzen als den Wert für die Anordnung. Eine Wertfestsetzung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung kommt daher nicht in Betracht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8. März 2021 - Az. 6 F 498/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der der von der Gläubigerin beantragten Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legende Gegenstandswert für die Arrestvollziehung wird auf 675.667 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zu der im Tenor ersichtlichen geänderten Wertfestsetzung.