OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2018
5 WF 88/18
Normen:
FamGKG § 41;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 2047/17

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 5 WF 88/18

DRsp Nr. 2018/17683

Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Orientierungssätze: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses der Wert gemäß § 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache anfallenden Wertes zu ermäßigen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG § 41;

Gründe