AG Nauen, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 87/97
Gemeinsames Erscheinen der Eheleute im Scheidungsverfahren - Anordnung des Gerichts - unentschuldigtes Fernbleiben
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 9 WF 209/99
DRsp Nr. 2001/3567
Gemeinsames Erscheinen der Eheleute im Scheidungsverfahren - Anordnung des Gerichts - unentschuldigtes Fernbleiben
1. Das Gericht ist befugt, zum Zwecke der gemeinsamen Anhörung der Parteien im Scheidungsverfahren deren gemeinsames Erscheinen anzuordnen. Die Vorschrift des § 613ZPO ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 141ZPO zu sehen. § 141ZPO als allgemeine Regelung wird durch § 613ZPO ergänzt. 2. Die persönliche Anhörung in Anwesenheit der Gegenpartei stellt in der Praxis den Regelfall dar, zumal die Gegenpartei zur Anwesenheit berechtigt ist. 3. Der Wunsch einer Partei, nicht mit der anderen Parteien zusammentreffen zu wollen, rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Termin. 4. Eine ärztliche Bescheinigung, die lediglich auf die persönlichen Probleme der Partei im Verhältnis zu der anderen Partei hinweist, ist inhaltlich zu unbestimmt, als dass sie das Fernbleiben der Partei im Termin entschuldigen könnten.
Die gemäß §§ 613 Abs. 2, 380 Abs. 3ZPO zulässige Beschwerde ist nur hinsichtlich der Höhe des auferlegten Ordnungsgeldes begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.