OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.1999
9 WF 209/99
Normen:
ZPO § 141 § 613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 897
MDR 2000, 585
OLGR-Brandenburg 2000, 125
OLGReport-Brandenburg 2000, 125
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 87/97

Gemeinsames Erscheinen der Eheleute im Scheidungsverfahren - Anordnung des Gerichts - unentschuldigtes Fernbleiben

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 9 WF 209/99

DRsp Nr. 2001/3567

Gemeinsames Erscheinen der Eheleute im Scheidungsverfahren - Anordnung des Gerichts - unentschuldigtes Fernbleiben

1. Das Gericht ist befugt, zum Zwecke der gemeinsamen Anhörung der Parteien im Scheidungsverfahren deren gemeinsames Erscheinen anzuordnen. Die Vorschrift des § 613 ZPO ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 141 ZPO zu sehen. § 141 ZPO als allgemeine Regelung wird durch § 613 ZPO ergänzt. 2. Die persönliche Anhörung in Anwesenheit der Gegenpartei stellt in der Praxis den Regelfall dar, zumal die Gegenpartei zur Anwesenheit berechtigt ist. 3. Der Wunsch einer Partei, nicht mit der anderen Parteien zusammentreffen zu wollen, rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Termin. 4. Eine ärztliche Bescheinigung, die lediglich auf die persönlichen Probleme der Partei im Verhältnis zu der anderen Partei hinweist, ist inhaltlich zu unbestimmt, als dass sie das Fernbleiben der Partei im Termin entschuldigen könnten.

Normenkette:

ZPO § 141 § 613 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 613 Abs. 2, 380 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nur hinsichtlich der Höhe des auferlegten Ordnungsgeldes begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.