BGH - Beschluss vom 28.12.2009
XII ZB 225/09
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 94
FamRB 2010, 178
FamRZ 2010, 202
FamRZ 2010, 285
FuR 2010, 155
MDR 2010, 388
NJW-RR 2010, 289
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 820/09
LG Potsdam, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 830/09
AG Potsdam, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 193/09

Genehmigung einer Unterbringung bei Nichtdurchführung der angestrebten Heilbehandlung; Aufrechterhaltung einer bereits erteilten Genehmigung i.F.e. bereits erfolgten Unterbringung eines Betreuten und einer Bewertung einer Heilbehandlung als medizinisch nicht geboten

BGH, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen XII ZB 225/09

DRsp Nr. 2010/283

Genehmigung einer Unterbringung bei Nichtdurchführung der angestrebten Heilbehandlung; Aufrechterhaltung einer bereits erteilten Genehmigung i.F.e. bereits erfolgten Unterbringung eines Betreuten und einer Bewertung einer Heilbehandlung als medizinisch nicht geboten

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

Auf die Rechtsmittel der Betreuten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung der Betreuten an das Amtsgericht Potsdam - Betreuungsgericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; BGB § 1906 Abs. 2 S. 1;