OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.09.2020
II-3 WF 176/19
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 75/19

Genehmigungsfähigkeit von mit minderjährigen Kindern geschlossenen DarlehensverträgenBestimmung eines Ergänzungspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen II-3 WF 176/19

DRsp Nr. 2022/835

Genehmigungsfähigkeit von mit minderjährigen Kindern geschlossenen Darlehensverträgen Bestimmung eines Ergänzungspflegers

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 25.11.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve - Rechtspfleger - vom 25.10.2019 wird verworfen.

2.

Die Beschwerdeführer tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe

I)

Die Beschwerde führenden Eltern haben mit Schreiben vom 21.02.2019 die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zweier zwischen ihnen und den beiden - im Beschlusstenor genannten - Kindern E. Sch. und N. Sch. geschlossenen Darlehensverträgen gebeten und für den Fall, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sei, ihren Steuerberater T. W. aus A. als Ergänzungspfleger vorgeschlagen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht bezüglich der beiden Kinder Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB angeordnet und zwar mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschlusses von Darlehensverträgen mit ihren Eltern", des Weiteren beschlossen, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird und schließlich Rechtsanwalt M. B. als Ergänzungspfleger ausgewählt.