OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2012
5 UF 187/12
Normen:
BGB § 1631b; BGB § 1666; BGB § 1906 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 219
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 2459/11

Genehmigungspflicht von Maßnahmen gegenüber Kindern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 5 UF 187/12

DRsp Nr. 2013/4372

Genehmigungspflicht von Maßnahmen gegenüber Kindern

1. Bei minderjährigen Kindern ist - anders als bei volljährigen Betreuten nach § 1906 BGB - lediglich die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäß § 1631b BGB genehmigungspflichtig. 2. Dagegen bedürfen nach § 1631b BGB bei minderjährigen Kindern weder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen - wie das Anbringen von Bettgittern für die Nacht oder die Fixierung in einem Stuhl mittels Beckengurts - noch die Unterbringung in einer offenen Einrichtung der familiengerichtlichen Genehmigung (Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 2012, S. 39). 3. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungswegen gehalten, eine dem § 1906 Abs. 4 BGB entsprechende Regelung in Bezug auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen für minderjährige Kinder zu schaffen. 4. Das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Grenzen des staatlichen Wächteramts gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen bei minderjährigen Kindern eine andere Behandlung freiheitsbeschränkender Maßnahmen als bei volljährigen Betreuten. 5. § 1666 BGB stellt effektive Instrumente zur Verfügung, Gefährdungen des Kindeswohls im Fall freiheitsbeschränkender Maßnahmen der Eltern zu verhindern.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.